Stand Oktober 2026 12 Minuten Lesezeit Recht, Steuern, Anmeldung
Kurz gefasst
Heute zahlen Betreiber von PV-Anlagen für eingespeisten Strom keine Netzentgelte. Der Entwurf der Bundesnetzagentur vom 6. August 2026 sieht ab dem 1. Januar 2029 zwei Neuerungen vor: Wer in der Niederspannung Strom selbst verbraucht und bis 100.000 Kilowattstunden aus dem Netz bezieht, zahlt einen Aufschlag von 70 bis 90 Prozent auf den Grundpreis. Anlagen über 30 Kilowatt ohne diesen Status zahlen ein Einspeiseentgelt, Bestandsanlagen erst nach 20 Jahren. Beschlossen ist das nicht, die Festlegung ist für Ende 2026 vorgesehen.
Zahlen Betreiber von PV-Anlagen heute Netzentgelte?
Für den eingespeisten Strom nicht. § 15 Absatz 1 Satz 3 StromNEV sagt es ausdrücklich: Für die Einspeisung elektrischer Energie sind keine Netzentgelte zu entrichten.
Netzentgelte zahlen Letztverbraucher für den Strom, den sie aus dem Netz entnehmen. Nach Angaben der Bundesnetzagentur machen sie rund 30 Prozent der Stromkosten eines Haushalts aus. Bei Haushalten und kleinen Betrieben bestehen sie aus einem Arbeitspreis in Cent je Kilowattstunde und in den meisten Netzgebieten zusätzlich aus einem Grundpreis. Vorgeschrieben ist der Grundpreis bisher nicht (§ 17 Absatz 6 StromNEV).
Wer Solarstrom selbst verbraucht, bezieht weniger aus dem Netz und zahlt darauf weniger Netzentgelt. Die Bundesnetzagentur sieht darin ein Problem: Das Netz steht allen gleichermaßen zur Verfügung, finanziert wird es aber überwiegend von Netznutzern ohne Erzeugungsanlage, weil der Arbeitspreis einen hohen Anteil an den Erlösen hat. Nach ihren Angaben liegen die Netzkosten 2026 bei rund 37 Milliarden Euro, die bisher ausschließlich die Verbraucher tragen.
Die Einspeisevergütung ist davon getrennt: Sie ist eine Zahlung des Netzbetreibers an Sie (§ 19 EEG) und kein Netzentgelt. Ihre Sätze stehen im Ratgeber zur Einspeisevergütung 2026.
Was ist AgNes und wann soll die neue Systematik gelten?
AgNes steht für „Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom“. Die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur hat das Verfahren unter dem Aktenzeichen GBK-25-01-1#3 am 12. Mai 2025 eingeleitet. Es soll festlegen, nach welchen Methoden die Netzbetreiber ihre Netzentgelte ab 2029 bilden. Die Befugnis dazu gibt § 21 Absatz 3 EnWG.
Anlass ist formal, dass die Stromnetzentgeltverordnung am 31. Dezember 2028 ausläuft. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs musste der Bundestag ihre Vorgaben aufheben. Nach Angaben der Bundesnetzagentur sollen neben Verbrauchern aller Größen erstmals auch Erzeuger beteiligt werden.
Es gibt bisher keine beschlossene Festlegung, sondern einen Entwurf vom 6. August 2026 mit 198 Seiten, den die Bundesnetzagentur nach eigener Angabe noch im Kalenderjahr 2026 beschließen will. Die Frist für Stellungnahmen endete am 18. September 2026. Die Verfahrensseite trägt am 13. Oktober 2026 weiterhin den Stand 21. September 2026 und zeigt weder veröffentlichte Stellungnahmen noch einen überarbeiteten Entwurf. Alle Regeln in diesem Artikel stammen aus dem Entwurf, soweit nichts anderes dabeisteht.
| Datum | Was geschieht |
|---|---|
| 12. Mai 2025 | Die Große Beschlusskammer leitet das Verfahren ein. |
| 27. Mai 2026 | Die Bundesnetzagentur stellt ihren Zwischenstand vor. |
| 6. August 2026 | Der Festlegungsentwurf geht in die Konsultation, Stellungnahmen sind bis 18. September möglich. |
| Ende 2026 | Die Festlegung soll beschlossen werden. Der Entwurf bestimmt den 1. Januar 2027 als Tag der Bekanntgabe. |
| 1. April 2028 | Bis dahin ermitteln die Netzbetreiber die Prosumer-Anschlüsse und melden sie den Lieferanten, ab dann weisen die Lieferanten den Status auf der Rechnung aus. |
| 31. Dezember 2028 | Die Stromnetzentgeltverordnung tritt außer Kraft. |
| 1. Januar 2029 | Die neue Systematik soll gelten. |
Quellen: Verfahrensseite (Stand 21.09.2026), Entwurf (Randnummer 2, Ziffern 1.2, 8.3, 17.8 und 20), Kurzinfo vom 27.05.2026.
Was bedeutet der Prosumer-Aufschlag für Haushalte mit PV-Anlage?
Im Entwurf gilt als Prosumer jede Entnahmestelle in der Niederspannung, an der neben dem Netzstrom auch Strom aus einer Erzeugungsanlage hinter demselben Netzanschluss bezogen wird (Ziffer 2 Nummer 11). Das trifft ein Einfamilienhaus mit PV-Anlage ebenso wie einen Betrieb mit Dachanlage. Steckersolargeräte sind ausgenommen.
Die Regel steht in Ziffer 8.2. Für Entnahmestellen in der Niederspannung mit einer jährlichen Entnahme aus dem Netz von bis zu 100.000 Kilowattstunden soll jeder Netzbetreiber einen Grundpreis in Euro je Jahr und einen Arbeitspreis in Cent je Kilowattstunde bilden. Für Prosumer kommt ein Aufschlag von mindestens 70 und höchstens 90 Prozent des Grundpreises dazu. Die Zahl „bis zu 90 Prozent“ aus der Berichterstattung ist der Höchstwert dieser Spanne und bezieht sich auf den Grundpreis, einen Teil des Netzentgelts, das wiederum nur ein Teil der Stromkosten ist.
Für rund 40 Millionen Haushaltskunden in der Niederspannung ändert sich nach Angaben der Bundesnetzagentur systematisch nicht viel. Neu ist, dass jeder Netzbetreiber einen Grundpreis erheben muss, der einschließlich Aufschlag 20 bis 40 Prozent der Erlöse in dieser Kundengruppe ausmachen soll. Heute sind es bei den untersuchten 170 Verteilernetzbetreibern im gewichteten Durchschnitt rund 30 Prozent, je nach Netzbetreiber zwischen 0 und 60 Prozent.
Was der Entwurf und seine Begründung dazu festhalten
- Die Anlagengröße spielt keine Rolle. Eine Staffelung hat die Beschlusskammer erwogen und nicht weiterverfolgt.
- Ein Speicher ändert nichts. Eine Zwischenspeicherung lässt die Prosumereigenschaft nicht entfallen. Ein Speicher hinter demselben Anschluss wird zusammen mit der Anlage abgerechnet.
- Wärmepumpe und Wallbox: Dass Prosumer damit im Winter mehr Netzstrom beziehen, lässt die Beschlusskammer als Gegenargument nicht gelten, weil auch diese Geräte das Netz zusätzlich belasten.
Wie hoch fällt der Aufschlag aus?
Einen Eurobetrag nennt der Entwurf nicht. Er hängt am Grundpreis, den der jeweilige Netzbetreiber festlegt. Die Verteilernetzbetreiber sollen ihre Entgelte für das Folgejahr bis zum 15. Oktober anpassen, die ersten Preise nach der neuen Systematik wären also im Oktober 2028 zu erwarten.
Die Bundesnetzagentur erwartete im Zwischenstand vom 27. Mai 2026, dass die zusätzliche Belastung der Prosumer lokal unterschiedlich voraussichtlich nicht mehr als 100 Euro im Jahr beträgt. In einer Modellrechnung der Bundesnetzagentur mit gleichbleibenden Erlösanteilen von Grundpreis und Arbeitspreis steigt das Jahresentgelt eines Prosumer-Haushalts bei 3.000, 5.000 und 10.000 Kilowattstunden Bruttoverbrauch jeweils um 50 Euro, das eines reinen Verbrauchers sinkt um 6 Euro. Die Annahmen nennt sie nicht. Der Bundesverband Solarwirtschaft rechnet nach eigener Berechnung mit bis zu 165 Euro im Jahr, je nachdem wie die Netzbetreiber den Grundpreis gestalten.
Wie sich 70 bis 90 Prozent in Euro übersetzen, zeigt die Tabelle. Sie ist eine eigene Beispielrechnung mit den Grundpreisen 2026 zweier Netzbetreiber aus Baden-Württemberg und keine Prognose: Ab 2029 legt jeder Netzbetreiber den Grundpreis neu fest, der Aufschlag kann dann anders ausfallen. Die Spanne hat die Beschlusskammer nach eigener Untersuchung so gewählt, dass Prosumer im Durchschnitt nicht stärker belastet werden als reguläre Letztverbraucher.
| Netzbetreiber | Grundpreis 2026 | 70 bis 90 Prozent davon |
|---|---|---|
| Netze BW | 84,00 € netto (99,96 € brutto) | 58,80 bis 75,60 € netto (69,97 bis 89,96 € brutto) |
| E-Werk Netze | 98,00 € netto (116,62 € brutto) | 68,60 bis 88,20 € netto (81,63 bis 104,96 € brutto) |
Eigene Beispielrechnung auf den Preisblättern 2026, keine Angabe der Bundesnetzagentur. Grundpreise für Entnahmestellen ohne Lastgangmessung: Netze BW (Preisblatt 2, Version 1.2, Stand 12.12.2025), E-Werk Netze (Preise und Regelungen ab 1. Januar 2026, Stand 05.02.2026). Die Bruttowerte von E-Werk Netze sind mit 19 Prozent Umsatzsteuer gerechnet. Rechenweg: Grundpreis mal 0,7 und mal 0,9, zum Beispiel 84,00 mal 0,7 gleich 58,80. Die vorläufigen Preisblätter für 2027 nennen dieselben Grundpreise (Netze BW mit Version 1.0 vom 06.10.2026, E-Werk Netze mit Stand vom 08.10.2026). Änderungen bis zum Jahreswechsel sind möglich.
Was ist das Einspeiseentgelt für Anlagen über 30 Kilowatt?
Neu wäre außerdem ein Entgelt auf der Einspeiseseite: Die Beschlusskammer will Einspeiser an den Netzkosten beteiligen und ihnen den Anreiz geben, nur so viel Kapazität zu vereinbaren, wie sie brauchen. Nach Ziffer 9 des Entwurfs zahlen Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Bruttoleistung über 30 Kilowatt ein Einspeiseentgelt, für Bestandsanlagen gilt eine Übergangsregel. Maßgeblich sind die Angaben im Marktstammdatenregister, wo die Bruttoleistung getrennt von der zugeordneten Wechselrichterleistung steht.
Es ist ein reiner Kapazitätspreis in Euro je Kilowatt und Jahr, ohne Anteil je eingespeister Kilowattstunde. Bemessen wird es nach der vertraglich vereinbarten Einspeisekapazität, nicht nach der installierten Leistung. Die 30 Kilowatt sind eine Freigrenze: Wer sie überschreitet, zahlt für die gesamte vereinbarte Einspeisekapazität und nicht erst für den Teil über 30 Kilowatt.
Den Preis berechnen die Übertragungsnetzbetreiber einmal im Jahr bundeseinheitlich und veröffentlichen ihn bis zum 15. Oktober für das Folgejahr. Grundlage sind eine Grundkomponente von 0,50 Euro je Megawattstunde eingespeister Strommenge sowie die Hälfte der Regelenergie- und Verlustenergiekosten im Übertragungsnetz, geteilt durch die vereinbarte Einspeisekapazität aller zahlungspflichtigen Anlagen. Als Preis gilt der Mittelwert der Ist-Werte der vorangegangenen fünf Kalenderjahre. Der Anschlussnetzbetreiber zieht das Entgelt ein, die Einnahmen senken die Übertragungsnetzentgelte aller Verbraucher.
Zur Höhe nannte die Bundesnetzagentur im Zwischenstand vom 27. Mai 2026 voraussichtlich 4 bis 7 Euro je Kilowatt und Jahr zu Beginn. Auf die Jahre 2020 bis 2026 angewendet, ergibt die Formel im Entwurf Jahreswerte von 3,20 bis 6,10 Euro (2025 und 2026 als Planwerte) und zuletzt einen Fünfjahresmittelwert von 5,14 Euro (2022 bis 2026). In ihren Szenarien rechnet die Bundesnetzagentur mit 5 Euro je Kilowatt.
Eine eigene Rechnung zeigt die Größenordnung für eine neue Anlage ohne Prosumer-Status: Bei 50 Kilowatt vereinbarter Einspeisekapazität wären 4 bis 7 Euro je Kilowatt 200 bis 350 Euro im Jahr, mit dem Rechenwert von 5 Euro aus den Szenarien der Bundesnetzagentur 250 Euro (50 mal 5).
Ausgenommen sind Prosumer, die in der Niederspannung bei einem Verbrauch unter 100.000 Kilowattstunden bereits den Grundpreisaufschlag zahlen, sowie Steckersolargeräte. Damit will die Beschlusskammer eine Doppelbelastung vermeiden.
Für wen gilt was: Einfamilienhaus, Gewerbe oder Landwirtschaft?
Ob Aufschlag oder Einspeiseentgelt greift, hängt nach dem Entwurf an vier Punkten: dem Anschluss in der Niederspannung, dem Netzbezug (Schwelle 100.000 Kilowattstunden im Jahr), dem Eigenverbrauch und der Bruttoleistung (Schwelle 30 Kilowatt). Beim Aufschlag nennt der Entwurf die jährliche Entnahme, also den Bezug aus dem Netz, bei der Ausnahme vom Einspeiseentgelt den „Verbrauch“ (Ziffer 9.1) und lässt offen, ob der Eigenverbrauch mitzählt.
Für ein typisches Einfamilienhaus mit einer Anlage bis 30 Kilowatt bleibt es danach beim Aufschlag auf den Grundpreis. Ein Einspeiseentgelt kommt nicht in Betracht.
Bei Gewerbe und Landwirtschaft entscheidet der Netzbezug: Bis 100.000 Kilowattstunden im Jahr zahlt ein Betrieb in der Niederspannung nach dem Wortlaut des Entwurfs den Aufschlag und ist vom Einspeiseentgelt ausgenommen, auch bei einer Anlage über 30 Kilowatt. Darüber oder oberhalb der Niederspannung gilt ein anderes Grundmodell mit bestellter Kapazität, eine PV-Anlage über 30 Kilowatt zahlt dann das Einspeiseentgelt.
| Fall | Prosumer-Aufschlag | Einspeiseentgelt |
|---|---|---|
| Wohnhaus, Anlage bis 30 kW, mit Eigenverbrauch, Netzbezug bis 100.000 kWh | Ja | Nein |
| Betrieb in der Niederspannung, Anlage über 30 kW, mit Eigenverbrauch, Netzbezug bis 100.000 kWh | Ja | Nein, wegen der Prosumer-Ausnahme |
| Betrieb mit Netzbezug über 100.000 kWh oder Anschluss oberhalb der Niederspannung, Anlage über 30 kW | Nein | Ja |
| Anlage über 30 kW ohne Eigenverbrauch (Volleinspeisung) | Nein | Ja |
| Anlage bis 30 kW bei Netzbezug über 100.000 kWh | Nein | Nein |
Nach dem Wortlaut des Entwurfs vom 6. August 2026 (Ziffern 2, 8.2 und 9.1), nicht beschlossen. Für Bestandsanlagen gilt beim Einspeiseentgelt die Übergangsregel. Die Folien vom 27. Mai 2026 beschrieben die Ausnahme noch mit Prosumer-Anlagen unter 30 Kilowatt. Welche Entnahmestellen als Prosumer gelten, stellen die Netzbetreiber fest.
Gilt das auch für bestehende PV-Anlagen?
Beim Einspeiseentgelt sieht der Entwurf einen Vertrauensschutz vor (Ziffer 17.4). Anlagen, die vor der Bekanntgabe der Festlegung in Betrieb sind, zahlen es erst 20 Jahre nach ihrer Inbetriebnahme. Dasselbe gilt für Anlagen, für die vor der Bekanntgabe eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und die bis zum 4. August 2029 in Betrieb gehen. Als Tag der Bekanntgabe nennt der Entwurf den 1. Januar 2027.
Eine endgültige Investitionsentscheidung liegt nach dem Entwurf vor, wenn verbindliche Bestellungen mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens abdecken und man sich von den Verträgen nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden lösen kann. Als ausreichend sieht die Begründung jedenfalls einen drohenden Schaden von mindestens 25 Prozent des Investitionsvolumens an. Planungen und Reservierungen zählen nicht. Den Nachweis sollen Betreiber bis zum 31. März 2027 „in geeigneter Weise“ gegenüber dem Netzbetreiber führen, mehr regelt der Entwurf dazu nicht.
Wer die Investitionsentscheidung erst nach der Bekanntgabe trifft, hat laut Entwurf keinen Vertrauensschutz und zahlt ab dem 1. Januar 2029. Ein Speicher, der später zu einer geschützten Anlage hinzukommt, teilt deren Schutz. Wird dafür die Netzanschlusskapazität erweitert, gilt der Schutz für die zusätzliche Kapazität nicht.
Für den Prosumer-Aufschlag enthält der Entwurf keine Übergangsregelung. Er soll ab dem 1. Januar 2029 auch für Anlagen gelten, die heute schon laufen. Der Bundesverband Solarwirtschaft lehnt das ab, weil es aus seiner Sicht Investitionsentscheidungen nachträglich verändert.
Ob der 1. Januar 2027 als Tag der Bekanntgabe in der endgültigen Festlegung bleibt, steht erst mit dem Beschluss fest.
Was ist entschieden und was ist noch offen?
Beschlossen ist bisher nur der heutige Rechtsstand. Die Tabelle trennt, was gilt, was im Entwurf steht, was geplant ist und was Verbände dazu sagen.
Offen sind vor allem zwei Punkte. Erstens, ob die Bundesnetzagentur Aufschlag und Einspeiseentgelt nach der Konsultation so festlegt. Zweitens die rechtliche Haltbarkeit: Der Bundesverband Solarwirtschaft hält die Pläne in ihrer aktuellen Ausgestaltung für unvereinbar mit EU-Richtlinien, die Beschlusskammer hält die besondere Einbeziehung der Prosumer dagegen für unionsrechtlich erforderlich. Gegen die endgültige Festlegung ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf vorgesehen, sie hat nach der Rechtsbehelfsbelehrung im Entwurf keine aufschiebende Wirkung.
Dynamische Netzentgelte sind ein späteres Thema. Netzbetreiber sollen sie nach dem Entwurf für Speicher frühestens ab dem 1. Januar 2030 und spätestens ab dem 1. Januar 2033 abrechnen, für Erzeugungsanlagen frühestens ab dem 1. Januar 2032 und spätestens ab dem 1. Januar 2035, zunächst nur an den Netz- und Umspannebenen 1 bis 5 (Höchst- bis Mittelspannung). Die Ebenen 6 und 7 mit der Niederspannung sind ausgenommen, eine Ausweitung schließt die Begründung nicht aus. Eine weitere Festlegung muss mindestens zwei Jahre vor Beginn folgen. Für Letztverbraucher sieht die Bundesnetzagentur sie zunächst nicht vor.
Die EEG-Novelle ist rechtlich ein anderes Verfahren. Wie es mit der Vergütung ab 2027 weitergehen soll, erklärt der Ratgeber zur Einspeisevergütung 2027.
| Einstufung | Inhalt und Datum |
|---|---|
| Gilt heute | Keine Netzentgelte für Einspeisung (§ 15 Absatz 1 Satz 3 StromNEV), die Verordnung tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft. |
| Entwurf vom 6. August 2026 | Prosumer-Aufschlag von 70 bis 90 Prozent auf den Grundpreis, Einspeiseentgelt für Anlagen über 30 Kilowatt, Übergangsregel beim Einspeiseentgelt, Anwendung ab 1. Januar 2029. |
| Geplant | Beschluss noch 2026. Dynamische Netzentgelte frühestens 2030 für Speicher und 2032 für Erzeugungsanlagen, zunächst nur an den Netz- und Umspannebenen 1 bis 5. |
| Position Bundesverband Erneuerbare Energie | Kritik an Aufschlag und Einspeiseentgelt, Zustimmung zur Bemessung nach vereinbarter Einspeisekapazität (7. August 2026). |
| Position Bundesverband Solarwirtschaft | Fordert, den Aufschlag zu streichen oder durch eine einheitliche, nachvollziehbare Lösung zu ersetzen, lehnt die Einbeziehung bestehender Anlagen ab, hält die Pläne für unvereinbar mit EU-Richtlinien (21. September 2026). |
| Position Verbraucherzentrale Bundesverband | Fordert, auf Einspeiseentgelte mit Finanzierungsfunktion zu verzichten, insbesondere bei PV-Anlagen privater Haushalte (26. März 2026, zu den Orientierungspunkten). |
Stand: 13. Oktober 2026. Veröffentlichte Stellungnahmen enthält die Verfahrensseite (Stand 21. September 2026) nicht.
Was heißt das für die Planung einer größeren PV-Anlage?
Bei Anlagen über 30 Kilowatt auf Gewerbe- und Landwirtschaftsdächern gehört das Thema in die Planung, denn dort können nach dem Entwurf zwei Größen Kosten auslösen: der Netzbezug und die Einspeisekapazität. SEB-Solar plant und montiert PV-Anlagen für Gewerbe und Hallen ebenso wie für die Landwirtschaft.
Was sich vor einer Entscheidung klären lässt
- Netzbezug. Liegt er in der Niederspannung im Jahr bis 100.000 Kilowattstunden, zahlt der Betrieb nach dem Wortlaut des Entwurfs den Prosumer-Aufschlag und ist vom Einspeiseentgelt ausgenommen.
- Einspeisekapazität. Was dazu vereinbart ist oder in der Netzanschlusszusage steht, bestimmt die Bemessung des Einspeiseentgelts.
- Eigenverbrauch und Speicher. Das Einspeiseentgelt hängt an der vereinbarten Einspeisekapazität und nicht an der eingespeisten Strommenge.
- Zeitpunkt. Beim Einspeiseentgelt zählt der Tag der endgültigen Investitionsentscheidung, nicht der Baubeginn.
Quellen
Regeln, Sätze und Fristen ändern sich. Deshalb steht bei jeder Quelle, wann wir sie geprüft haben.
- Bundesnetzagentur, Festlegungsverfahren AgNes (GBK-25-01-1#3), Verfahrensseite mit Stand 21.09.2026 abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur, Festlegungsentwurf AgNes vom 06.08.2026 (PDF, 198 Seiten): Tenor mit den Ziffern 1, 2, 8, 9, 10, 12, 14, 17 und 20, Gründe mit Randnummern zu Verfahren, Prosumern, Einspeiseentgelt, dynamischen Netzentgelten, Übergangsregeln und Rechtsbehelfsbelehrung abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur, Hintergrundpapier AgNes vom 27.05.2026 (Zwischenstand) abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur, Kurzinfo „Vorläufiger Meinungsstand im Festlegungsverfahren AgNes“ vom 27.05.2026 abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur, Folien „Presentation of current status of AgNes process“ zum Informationstermin vom 27.05.2026 abgerufen am 13.10.2026
- § 15 StromNEV, Grundsätze der Entgeltermittlung abgerufen am 13.10.2026
- § 17 StromNEV, Ermittlung der Netzentgelte abgerufen am 13.10.2026
- StromNEV, Anlage 3 (zu § 14 Absatz 3), Kostenträger nach Netz- und Umspannebenen abgerufen am 13.10.2026
- § 21 EnWG, Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Festlegungskompetenz abgerufen am 13.10.2026
- § 14a EnWG, Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen abgerufen am 13.10.2026
- § 8 EEG 2023, Anschluss abgerufen am 13.10.2026
- § 19 EEG 2023, Zahlungsanspruch abgerufen am 13.10.2026
- § 13 NAV, Elektrische Anlage abgerufen am 13.10.2026
- Marktstammdatenregister, Webhilfe: Häufig gestellte Fragen abgerufen am 13.10.2026
- Netze BW, Endgültige Netzentgelte Strom 2026 (Preisblatt 2, Version 1.2, Stand 12.12.2025) abgerufen am 13.10.2026
- E-Werk Netze, Preise und Regelungen für die Nutzung des Stromverteilnetzes, gültig ab 1. Januar 2026 (Stand 05.02.2026) abgerufen am 13.10.2026
- BDEW, Strompreisanalyse Herbst 2026 (Haushalte, Stand 21.08.2026) abgerufen am 13.10.2026
- Bundesverband Erneuerbare Energie, Pressemitteilung vom 07.08.2026 zum AgNes-Festlegungsentwurf abgerufen am 13.10.2026
- Bundesverband Solarwirtschaft, Pressemeldung vom 21.09.2026: Netzentgeltreform darf Solardächer nicht ausbremsen abgerufen am 13.10.2026
- Netze BW, Vorläufige Preise für die Nutzung des Stromverteilnetzes, gültig ab 1. Januar 2027 (Version 1.0, Stand 06.10.2026), Preisblatt 2 abgerufen am 17.10.2026
- E-Werk Netze, Vorläufige Preise und Regelungen für die Nutzung des Stromverteilnetzes, gültig ab 1. Januar 2027 (Stand 08.10.2026), Ziffer 2.1 abgerufen am 17.10.2026
- Verbraucherzentrale Bundesverband, Kurzstellungnahme vom 26.03.2026: Einspeiseentgelte, gezielte Anreize statt Mehrbelastung abgerufen am 13.10.2026

