Stand September 202612 Minuten LesezeitRecht, Steuern, Anmeldung
Kurz gefasst
Auf Lieferung und Installation einer begünstigten Photovoltaikanlage fällt seit dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer an, und bis 30 Kilowatt (peak) je Einheit bleiben die Einnahmen einkommensteuerfrei. Die Kehrseite: Besteht der Betrieb nur aus dieser Anlage, sind auch die Kosten nicht mehr abziehbar. Pflicht bleibt die Registrierung im Marktstammdatenregister, und der Eintrag dort entscheidet über beide Grenzen. Alles, was darüber hinausgeht, klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
Warum fällt auf eine neue Anlage keine Mehrwertsteuer an?
Eine Frage, die wir am Telefon hören: Wie hole ich mir die Mehrwertsteuer für die Anlage zurück? Die Antwort ist kurz. Bei einer begünstigten Anlage gar nicht, weil sie nicht berechnet wird. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Umsatzsteuersatz 0 Prozent, wenn eine Photovoltaikanlage an den Betreiber geliefert und auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden installiert wird, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. So steht es in § 12 Absatz 3 Nummer 1 UStG, und dieselbe Vorschrift stellt auch die Installation auf 0 Prozent.
Der Nullsteuersatz ist also keine Erstattung und kein Antrag. Die Steuer wird gar nicht erst berechnet, weder auf die Module noch auf die Arbeit. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Leistung, nicht der Zeitpunkt der Bestellung: Die Regelungen gelten für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2022 bewirkt werden.
Damit nicht bei jedem Auftrag geprüft werden muss, um was für ein Gebäude es sich handelt, gibt es eine Vereinfachung. Beträgt die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 Kilowatt (peak) oder wird sie dort so eingetragen, gelten die Voraussetzungen als erfüllt. Diese Regel nimmt Ihnen und uns aber nur die Prüfung der Gebäudeart ab. Dass Sie Betreiber der Anlage sind, ersetzt sie nicht. Und wenn für eine Anlage überhaupt keine Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister besteht, ist die Vereinfachung nicht anwendbar.
Die 0 Prozent gelten nur für die Lieferung an den Betreiber. Lieferungen, die in der Kette davor liegen, etwa an Zwischenhändler, Leasinggeber oder Mietverkäufer, laufen weiter mit dem Regelsteuersatz. Auch die Vermietung einer Photovoltaikanlage ist keine Lieferung und bleibt deshalb bei 19 Prozent. Dass Sie tatsächlich einspeisen oder eine Vergütung nach dem EEG bekommen, ist dagegen nicht nötig. Es genügt, dass die Anlage unmittelbar an das Stromnetz angeschlossen werden soll. Welche Anlagen wir bauen, sehen Sie auf der Seite zu unseren Photovoltaikanlagen.
Den Nachweis, dass die Voraussetzungen vorliegen, führt der leistende Betrieb, also wir. Dafür genügt Ihre Erklärung, dass Sie Betreiber sind und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird. Diese Erklärung kann Teil der vertraglichen Vereinbarung sein.
Eine Befristung enthält der Gesetzestext nicht. Das Bundesfinanzministerium beantwortet die Frage in seinen FAQ mit Stand vom 23. Juni 2023 ausdrücklich damit, dass die Regelung nicht zeitlich befristet ist.
Was fällt unter den Nullsteuersatz und was nicht?
Begünstigt sind die Solarmodule, die für den Betrieb wesentlichen Komponenten und die Speicher, jeweils samt Installation. Was als wesentliche Komponente gilt, zählt der Umsatzsteuer-Anwendungserlass auf: Wechselrichter, Dachhalterung, Energiemanagement-System, Solarkabel, die Einspeisesteckdose (sogenannte Wieland-Steckdose), der Funk-Rundsteuerungsempfänger sowie Backup Box und Einrichtungen, die der Notstromversorgung dienen. Erfasst sind Solarmodule ab 300 Watt für netzgebundene oder stationäre Anlagen, mobile Module unterhalb dieser Grenze dagegen nicht.
Auch die nachträgliche Lieferung einzelner wesentlicher Komponenten und ihrer Ersatzteile fällt unter die 0 Prozent, samt Installation, solange die Anlage die Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 Nummer 1 UStG erfüllt. Für einen Elektrobetrieb ist dabei ein Satz besonders wichtig: Die isolierte Erweiterung oder Erneuerung eines Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer begünstigten Anlage unterliegt ebenfalls dem Nullsteuersatz. Wird derselbe Zählerschrank dagegen im Rahmen einer ohnehin laufenden Renovierung erneuert und ist das nicht durch die Anlage bedingt, bleiben die Elektroarbeiten insgesamt bei 19 Prozent.
Zu den Nebenleistungen der Lieferung zählen unter anderem die Übernahme der Anmeldung im Marktstammdatenregister, die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, Lieferung und Anschluss von Wechselrichter und Zweirichtungszähler, die Herstellung des AC-Anschlusses, die Bereitstellung von Gerüsten, die Erneuerung oder Ertüchtigung von Zählerschrank und Unterkonstruktion sowie die Lieferung eines Taubenschutzes. Nicht dazu zählen die zwingend vorgeschriebenen Maßnahmen bei Dächern mit asbesthaltigen Deckwerkstoffen, also etwa Demontage und Neumontage von Platten, und die Anpassung einer Blitzschutzanlage.
Beim Speicher gibt es wieder eine Vereinfachung. Ab 5 Kilowattstunden nutzbarer Kapazität wird ohne weitere Prüfung unterstellt, dass er Strom aus begünstigten Solarmodulen aufnimmt. Kleinere Speicher fallen ebenfalls unter die 0 Prozent, wenn sie im konkreten Anwendungsfall dazu bestimmt sind, Strom aus diesen Modulen zu speichern. Werden Anlage und Speicher gemeinsam in einem einheitlichen Werkvertrag beauftragt, liegt eine Sachgesamtheit vor, und der Nullsteuersatz gilt für die Gesamtanlage. Welche Speicher wir einsetzen, steht auf der Seite zu den Stromspeichern.
Nicht zu den wesentlichen Komponenten gehört Zubehör wie Schrauben, Nägel und Kabel, und ebenso wenig gehören die Geräte dazu, die den erzeugten Strom später verbrauchen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass nennt dafür ausdrücklich Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe und Wasserstoffspeicher, verweist an derselben Stelle aber auf die Frage, ob eine einheitliche Leistung vorliegt. Wie das in Ihrem Fall auf der Rechnung aussieht, klären wir vor der Auftragserteilung. Was eine Wallbox technisch braucht, haben wir getrennt beschrieben.
Ob eine Zusatzarbeit mitgeht, entscheidet sich damit an der Vertragsgestaltung. Der Erlass rechnet das an einem Beispiel vor: Beauftragt der Betreiber Boden- und Dacharbeiten getrennt, unterliegen diese dem Regelsteuersatz von 19 Prozent, die Erweiterung des Zählerschranks dagegen dem Nullsteuersatz. Werden dieselben Arbeiten als einheitliche Leistung in einem Paket erbracht, also Dacharbeiten, Lieferung der Anlage, Bodenarbeiten und Erweiterung des Zählerschranks zusammen, gehen sie insgesamt mit 0 Prozent.
Eine zweite Grenze verläuft zwischen Lieferung und Service. Der Austausch einer defekten wesentlichen Komponente ist eine Lieferung und fällt unter die 0 Prozent. Eine reine Reparatur ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen ist nicht begünstigt, und für Garantie- und Wartungsverträge gelten weiterhin 19 Prozent. Dasselbe gilt für eigenständige Serviceleistungen wie Wartungsarbeiten, das Einholen behördlicher Genehmigungen oder die Versicherung der Anlage.
Bei Solar-Carports und Solar-Terrassenüberdachungen wird getrennt gerechnet. Die Solarpaneele mit ihrer Halterung, die wesentlichen Komponenten und die dafür erforderlichen Nebenleistungen gehen mit 0 Prozent. Die primäre Unterkonstruktion geht nicht mit, weil sie den Zweck des Carports oder der Terrassenüberdachung selbst erfüllt.
| Leistung | Umsatzsteuer |
|---|---|
| Solarmodule, Wechselrichter, Dachhalterung, Solarkabel | 0 Prozent |
| Speicher, Energiemanagement, Backup Box, Notstromeinrichtungen | 0 Prozent |
| Montage, Kabelinstallation, AC-Anschluss, Gerüst, Taubenschutz | 0 Prozent |
| Zählerschrank, erweitert oder erneuert wegen der Anlage | 0 Prozent |
| Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe, Wasserstoffspeicher | Regelsteuersatz |
| Anpassung der Blitzschutzanlage, Arbeiten an asbesthaltigen Dächern | Regelsteuersatz |
| Wartungs- und Garantieverträge, Reparatur ohne Lieferung von Ersatzteilen | Regelsteuersatz |
Die Einordnung gilt für die Lieferung an den Betreiber einer begünstigten Anlage. Ob eine Zusatzarbeit als Teil einer einheitlichen Leistung doch mitgeht, hängt an der Vertragsgestaltung.
Bis zu welcher Größe ist eine PV-Anlage einkommensteuerfrei?
Die zweite Regel betrifft die Einkommensteuer. Nach § 3 Nummer 72 EStG sind die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden steuerfrei, Nebengebäude eingeschlossen, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt. Die Befreiung wirkt für Einnahmen und Entnahmen ab dem Veranlagungszeitraum 2022.
Die Grenze von 30 Kilowatt je Einheit gilt in dieser Form allerdings erst für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden. Für Anlagen, die vorher in Betrieb gingen und seitdem nicht erweitert wurden, gelten bei Gebäuden mit mehreren Einheiten noch 15 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Das Wort erweitert ist dabei wichtiger, als es aussieht: Wurde eine ältere Anlage nach dem 31. Dezember 2024 erweitert, fällt sie in die neue Fassung.
| Gebäude | Inbetriebnahme vor dem 1.1.2025, seitdem nicht erweitert | Inbetriebnahme oder Erweiterung ab dem 1.1.2025 |
|---|---|---|
| Einfamilienhaus | 30 kW (peak) | 30 kW (peak) |
| Gebäude ohne Wohnzweck, etwa Scheune oder Werkstatt | 30 kW (peak) | 30 kW (peak) je Einheit |
| Mehrfamilienhaus | 15 kW (peak) je Wohneinheit | 30 kW (peak) je Wohneinheit |
| Gemischt genutztes Gebäude | 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit | 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit |
| Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten | 15 kW (peak) je Gewerbeeinheit | 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit |
Zusätzlich gilt in allen Fällen die Obergrenze von 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Sie ist eine Freigrenze: Wird sie überschritten, entfällt die Befreiung insgesamt.
Welche Einnahmen aus der PV-Anlage sind steuerfrei?
Steuerfrei sind die Einnahmen unabhängig davon, wie der erzeugte Strom verwendet wird. Das Bundesfinanzministerium zählt dazu ausdrücklich die Einspeisevergütung, Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, etwa an Mieter, Vergütungen für das Aufladen von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen sowie Zuschüsse. Der Strom, den Sie im eigenen Haushalt verbrauchen, ist als Entnahme erfasst und damit ebenfalls steuerfrei.
Begünstigt sind mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Anlagen, die sich auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude befinden, einschließlich Nebengebäuden wie Gartenhäusern, Garagen und Carports. Dachintegrierte Anlagen und Fassadenanlagen zählen ebenfalls dazu. Sie müssen das Gebäude nicht besitzen: Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Anlage auch Eigentümer des Gebäudes ist.
Wie viele Einheiten ein Gebäude hat, verschiebt die Grenze also erheblich. Wir bauen im Ortenaukreis auf Einfamilienhäusern genauso wie auf Mehrfamilienhäusern, auf Höfen und auf Gewerbedächern, und die steuerliche Einordnung des Gebäudes entscheidet mit darüber, wie groß die Anlage werden darf, ohne die Grenze zu reißen. Diese Einordnung klären Sie vor der Planung mit Ihrem Steuerberater, dann steht sie fest, bevor die Auslegung steht.
Warum sind die Kosten nicht mehr absetzbar?
Steuerfreie Einnahmen haben eine Kehrseite. Besteht Ihr Betrieb ausschließlich aus dieser Photovoltaikanlage, sind alle Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihrem Betrieb stehen, nach § 3c Absatz 1 EStG nicht mehr abzugsfähig. Abschreibung und Investitionsabzugsbetrag entfallen damit, denn ein Gewinn ist gar nicht mehr zu ermitteln.
Anders sieht es aus, wenn die Anlage im Betriebsvermögen eines Betriebs sitzt, der nicht nur Strom erzeugt, etwa einem Handwerksbetrieb oder einem landwirtschaftlichen Betrieb. Dort gelten andere Regeln, und die Frage gehört zu Ihrem Steuerberater. Das ist kein Ausweichen: An dieser Stelle hängt die Einordnung an Ihrem Betrieb und nicht an der Anlage.
Einen Hebel gibt es bei selbst genutzten Wohngebäuden. Ausschließlich für Zwecke des § 35a EStG wird bei begünstigten Anlagen auf, an oder in einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude unterstellt, dass sie bereits ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Liegen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vor, kann die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gewährt werden. Sie beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro.
Drei Bedingungen hängen daran. Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten, nicht für Material. Sie brauchen eine Rechnung. Und die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen, Barzahlung zählt nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt die Ermäßigung außerdem nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Förderprogramme ändern sich laufend, dazu beraten wir im Gespräch.
Was muss ich steuerlich trotzdem noch erledigen?
Der Papierkram ist kleiner geworden, verschwunden ist er nicht. Die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt Pflicht, und zwar innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme. Weil beide Steuergrenzen an die dort eingetragene Bruttoleistung anknüpfen, ist der Eintrag mehr als eine Formalie: Stimmt der Wert nicht, stimmt auch die steuerliche Einordnung nicht. Wie die Anmeldung der Reihe nach abläuft, steht im Ratgeber PV-Anlage anmelden.
Umsatzsteuerlich spielt die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG die Hauptrolle. Ein Umsatz ist danach steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Im Jahr, in dem Sie die Tätigkeit aufnehmen, zählt allein die Grenze von 25.000 Euro. Wird im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 Euro überschritten, endet die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt.
Auf die Kleinunternehmerregelung lässt sich verzichten. Früher war der Vorsteuerabzug der Grund dafür, denn wer die Umsatzsteuer auf die Anlage zurückholen wollte, musste zur Regelbesteuerung. Dieser Grund ist bei einer Anlage mit Nullsteuersatz entfallen, weil mangels Steueranfall kein Vorsteuerabzug mehr in Betracht kommt. Die Mechanik des Verzichts bleibt, wie sie ist: Die Erklärung gegenüber dem Finanzamt bindet mindestens fünf Kalenderjahre, danach ist ein Widerruf mit Wirkung vom Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an möglich. Was davon für Sie sinnvoll ist, beurteilt Ihr Steuerberater.
Die Anzeige beim Finanzamt entfällt unter zwei Bedingungen, die zusammen erfüllt sein müssen. Erstens muss es sich einkommensteuerlich um eine nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigte Anlage mit steuerfreien Einnahmen handeln. Zweitens muss sich das Unternehmen umsatzsteuerlich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG sowie gegebenenfalls eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nummer 12 UStG beschränken, und die Kleinunternehmerregelung muss angewendet werden. Dann muss weder der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung noch der Fragebogen zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage ans Finanzamt übermittelt werden. Die Finanzämter können die Fragebögen im Einzelfall trotzdem anfordern.
Weil in diesem Fall vom Finanzamt keine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke erteilt wird, übermitteln Sie dem Netzbetreiber stattdessen Ihre Marktstammdatenregisternummer. Dieselbe Nummer darf in einer Rechnung über die Stromlieferung an die Stelle der Steuernummer treten, solange sich das Unternehmen ausschließlich auf den Betrieb einer begünstigten Anlage beschränkt und die Kleinunternehmerregelung angewendet wird.
Der Rest in Kurzform
- Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme fällig.
- Werden ausschließlich steuerfreie Einnahmen erzielt, muss ab 2022 keine Gewinnermittlung mehr abgegeben werden, und in der Einkommensteuererklärung ist kein Gewinn aus dem Betrieb der Anlage zu erklären.
- Von der Gewerbesteuer befreit sind Betreiber, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer an einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis 30 Kilowatt installierter Leistung beschränkt.
- Die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ist nach § 138 AO grundsätzlich innerhalb eines Monats dem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen, soweit nicht die oben beschriebene Ausnahme greift.
- Nachträgliche Erweiterungen über die Leistungsgrenzen hinaus sind dem zuständigen Finanzamt umgehend mitzuteilen.
Wann wird es steuerlich doch kompliziert?
Es gibt Konstellationen, in denen dieser Artikel nicht weiterhilft. Es geht dann um eine Anlage aus der Zeit vor dem Nullsteuersatz oder um eine Anlage, die über den Leistungsgrenzen liegt.
Wer vor dem 1. Januar 2023 eine Photovoltaikanlage angeschafft und wirksam zur Regelbesteuerung optiert hat, steckt in der Bindung von mindestens fünf Kalenderjahren. Solange sie läuft, ist ein vorzeitiger Wechsel in die Kleinunternehmerregelung nicht möglich, auch dann nicht, wenn die Anlage aus dem Unternehmen entnommen wurde, und die Einspeisevergütung unterliegt weiterhin der Umsatzsteuer. Nach Ablauf der fünf Kalenderjahre lässt sich der Verzicht mit Wirkung vom Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.
Die Entnahme einer Altanlage aus dem Unternehmensvermögen ist ein Wahlrecht des Unternehmers. Sie passiert nicht von allein: Sie müssen das Wahlrecht ausüben und die Ausübung dokumentieren. Voraussetzung ist, dass zukünftig voraussichtlich mehr als 90 Prozent des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Davon ist aus Vereinfachungsgründen auszugehen, wenn ein Teil des Stroms zum Beispiel in einer Batterie gespeichert wird. Unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 UStG unterliegt diese unentgeltliche Wertabgabe dem Nullsteuersatz, und das gilt auch für bereits installierte Anlagen.
Bei den Leistungsgrenzen kommt es auf ein Wort an. Die 100 Kilowatt (peak) sind eine Freigrenze und kein Freibetrag. Betreibt jemand Anlagen auf, an oder in Gebäuden mit einer maßgeblichen Leistung von insgesamt mehr als 100 Kilowatt (peak), ist die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 EStG insgesamt nicht anzuwenden, nicht nur für den überschießenden Teil. Freiflächenanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nie nach dieser Vorschrift begünstigt.
Auch umsatzsteuerlich ist die Erweiterung ein eigener Fall. Die 30-Kilowatt-Grenze wird einheitenbezogen geprüft, und bei einer nachträglichen Erweiterung ist die Leistung der bestehenden Einheit mit der Erweiterung zu addieren. Wird die Grenze dadurch überschritten, ist die Vereinfachungsregelung auf den nachträglich ergänzten Teil nicht anwendbar. Für den bereits bestehenden Teil bleibt sie es.
Ab diesem Punkt gehört das Thema in die Hände eines Steuerberaters. Das gilt besonders für Anlagen auf Gewerbedächern und in landwirtschaftlichen Betrieben, weil die Anlage dort in einem Betriebsvermögen sitzen kann, das nicht nur Strom erzeugt.
Und dann noch der Satz, der hier hingehört: Wir sind Elektrotechniker, keine Steuerberater. Was in diesem Artikel steht, ist der Stand der Gesetze und der Schreiben des Bundesfinanzministeriums, geprüft am 21. September 2026. Steuerrecht ändert sich mit jedem Jahressteuergesetz, die Kleinunternehmergrenzen und § 3 Nummer 72 EStG zuletzt zum 1. Januar 2025. Ihren Einzelfall beurteilt Ihr Steuerberater.
Quellen
Regeln, Sätze und Fristen ändern sich. Deshalb steht bei jeder Quelle, wann wir sie geprüft haben.
- § 12 UStG, Steuersätzeabgerufen am 21.09.2026
- § 19 UStG, Kleinunternehmerabgerufen am 21.09.2026
- § 3 EStG, Steuerfreie Einnahmen (Nummer 72)abgerufen am 21.09.2026
- § 35a EStG, Steuerermäßigung für Handwerkerleistungenabgerufen am 21.09.2026
- § 52 EStG, Anwendungsvorschriften (Absatz 4 Sätze 28 und 29)abgerufen am 21.09.2026
- § 3 GewStG, Befreiungen (Nummer 32)abgerufen am 21.09.2026
- § 5 MaStRV, Registrierung von Einheiten und Anlagenabgerufen am 21.09.2026
- BMF-Schreiben vom 27.02.2023, III C 2 - S 7220/22/10002 :010, Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagenabgerufen am 21.09.2026
- BMF-Schreiben vom 30.11.2023, III C 2 - S 7220/22/10002 :013, Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzesabgerufen am 21.09.2026
- BMF-Schreiben vom 17.07.2023, IV C 6 - S 2121/23/10001 :001, Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen nach § 3 Nummer 72 EStGabgerufen am 21.09.2026
- BMF, FAQ Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen (Stand 23.06.2023)abgerufen am 21.09.2026
- Bayerisches Landesamt für Steuern, Hilfe zu Photovoltaikanlagen, Stand Juni 2025abgerufen am 21.09.2026


