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PV-Anlage anmelden: Markt­stamm­daten­register und Netzbetreiber

Es ist nicht ein Formular, sondern es sind drei Vorgänge an zwei verschiedene Stellen. Hier steht, welcher wann dran ist und welche Frist im Gesetz direkt an Sie gerichtet ist.

Stand September 20269 Minuten LesezeitRecht, Steuern, Anmeldung

Kurz gefasst

Vor dem Bau geht das Netzanschlussbegehren an den Netzbetreiber, am Ende der Arbeiten die Inbetriebsetzung, und nach der Inbetriebnahme haben Sie einen Monat Zeit für das Marktstammdatenregister. Maßgeblich für diese Frist ist die technische Betriebsbereitschaft, nicht der Zählertausch. Wer sie verpasst hat, registriert sofort nach, weil die Nachholung rückwirkend wirkt. Und wer bei Ihnen welchen Teil übernimmt, sollte vor der Montage geklärt sein, nicht danach.

Welche Anmeldungen braucht eine PV-Anlage?

Wer zum ersten Mal eine Photovoltaikanlage baut, rechnet mit einem Formular. Tatsächlich sind es drei getrennte Vorgänge an zwei verschiedene Stellen, und sie liegen zeitlich weit auseinander. Zwei laufen über den Netzbetreiber, einer über die Bundesnetzagentur.

Der erste Vorgang ist das Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber. Es steht ganz am Anfang, noch vor der Montage. Der zweite ist die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage, die am Ende der Arbeiten ansteht und über den Elektrofachbetrieb läuft. Der dritte ist die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, und der kommt erst, wenn die Anlage läuft.

Wer welchen Teil übernimmt, ist unterschiedlich geregelt. Zur Anmeldung beim Netzbetreiber schreibt die Bundesnetzagentur, dass in der Regel der beauftragte Installateur oder Verkäufer der Solaranlage die Mitteilung und Klärung für seine Kundinnen und Kunden übernimmt. Die Registrierung im Marktstammdatenregister darf ebenfalls jemand anderes für Sie erledigen. Verantwortlich für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten bleiben aber Sie als Anlagenbetreiber. Wie ein Projekt bei uns der Reihe nach abläuft, steht im Ablauf einer PV-Installation.

VorgangWohinWann
NetzanschlussbegehrenNetzbetreiberVor der Errichtung
Inbetriebsetzung der elektrischen AnlageNetzbetreiberWenn die Anlage fertig ist
Registrierung von Anlage und SpeicherMarktstammdatenregister der BundesnetzagenturInnerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme

Die Monatsfrist im Marktstammdatenregister richtet sich im Gesetz direkt an den Anlagenbetreiber. Sie ist deshalb die Frist, die Sie selbst im Kalender haben sollten.

Wann muss ich die PV-Anlage beim Netzbetreiber anmelden?

Vor der Inbetriebnahme muss ein Netzanschlussbegehren gestellt und weitere Angaben müssen mit dem Netzbetreiber geklärt werden. Das ist kein Formalismus am Rand: Der Netzbetreiber prüft, ob und wie sich die geplante Leistung am vorgesehenen Punkt ins Netz einbinden lässt, und daraus ergibt sich unter anderem, welche Zählerkonstellation und welcher Anschlusspunkt am Ende gebaut werden.

Der Netzbetreiber ist dabei an Fristen gebunden. Nach Eingang des Netzanschlussbegehrens muss er unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung übermitteln (§ 8 Absatz 5 EEG). Und er muss innerhalb von acht Wochen mitteilen, wie es weitergeht, welche Kosten für den Netzanschluss auf Sie zukommen und ob er beim Anschluss dabei sein muss (§ 8 Absatz 6 EEG). Weil diese Fristen ab dem Eingang laufen, lohnt es sich, den Eingang bestätigen zu lassen und die Bestätigung zu den Anlagenunterlagen zu legen.

Dass hier ein Fachbetrieb dazwischensteht, ist keine Gewohnheit, sondern Vorschrift. Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein Installationsunternehmen ausgeführt werden, das in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist (§ 13 Absatz 2 NAV). Und soll der Netzbetreiber die Anlage in Betrieb setzen, muss der Fachbetrieb, der die Arbeiten ausgeführt hat, das bei ihm in Auftrag geben, auf Verlangen mit dessen Vordruck (§ 14 Absatz 2 NAV).

Praktisch heißt das: Die beiden Vorgänge beim Netzbetreiber können Sie nicht ohne Elektrofachbetrieb erledigen, auch wenn Sie handwerklich geschickt sind. Die Registrierung im Marktstammdatenregister dagegen können Sie selbst machen.

Bis wann muss die Anlage im Markt­stamm­daten­register stehen?

Die Registrierung einer Einheit oder EEG-Anlage im Marktstammdatenregister muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen (§ 5 Absatz 5 Satz 1 MaStRV). Die Bundesnetzagentur formuliert es in ihrer Webhilfe genauso: Für Registrierungspflichten gilt generell eine Frist von einem Monat, und sie beginnt mit der Inbetriebnahme der Einheit.

An dieser Stelle rutschen die meisten Missverständnisse hinein, weil „Inbetriebnahme" im Alltag anders verstanden wird als im Gesetz. Gemeint ist nach § 3 Nummer 30 EEG die erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft. Maßgeblich ist also der Tag, an dem die Anlage betriebsbereit ist, nicht der Tag, an dem der neue Zähler gesetzt wird, und schon gar nicht der erste Abrechnungsmonat.

Die Registrierung bei der Bundesnetzagentur kostet nichts, Sie bekommen dafür keinen Gebührenbescheid. Was ein Dienstleister berechnet, ist seine Arbeit am Formular, nicht die Registrierung selbst. Ihr Fachbetrieb kann sie ohnehin für Sie erledigen. Verantwortlich für Richtigkeit, Vollständigkeit und Fristwahrung bleiben laut Bundesnetzagentur aber Sie.

Nach der Registrierung wird der Anschlussnetzbetreiber automatisiert über die Daten des Anlagenbetreibers und der Anlage informiert. Das ist bequem, ersetzt aber nicht das Netzanschlussbegehren vor dem Bau. Die beiden Wege laufen nebeneinander, nicht nacheinander.

Die Monatsfrist gilt später genauso für Änderungen. Betreiberwechsel, Adressänderungen und Leistungsänderungen müssen innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt nachgetragen werden. Wer einen Speicher nachrüstet oder das Haus verkauft, hat also wieder eine Frist im Kalender.

Was droht, wenn ich die Meldefrist verpasse?

Hier wird im Internet gern Druck aufgebaut, deshalb die nüchterne Version. Die Zahlung nach § 52 EEG wird nicht schon dadurch ausgelöst, dass die Registrierung fehlt. Nach § 52 Absatz 1 Nummer 11 EEG greift sie erst beim Doppelverstoß, also wenn die Daten nicht an das Marktstammdatenregister übermittelt wurden und zusätzlich die Meldung an den Netzbetreiber nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 EEG unterblieben ist, die bis zum 28. Februar für das Vorjahr fällig ist.

Tritt beides zusammen ein, müssen Sie an Ihren Netzbetreiber zahlen: 10 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat. Es handelt sich also nicht um eine Kürzung Ihrer Einnahmen, sondern um eine Forderung, die auf Sie zukommt.

Die gute Nachricht steht in § 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG. Sobald die Registrierungspflicht erfüllt wird, verringert sich die Zahlung rückwirkend zum Beginn des Verstoßes auf 2 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat. Das ist der Grund, warum abwarten die schlechteste Option ist: Nachtragen wirkt zurück, warten nicht.

Die Jahresmeldung nach § 71 EEG existiert unabhängig davon. Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar die für die Endabrechnung des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf mitteilen. Wie Ihr Netzbetreiber das bei einer kleinen Anlage mit Überschusseinspeisung handhabt, sagt Ihnen dieser am besten selbst. Fragen Sie einmal nach und halten Sie die Antwort fest, dann ist das Thema für die nächsten Jahre erledigt.

Was gilt für Speicher, Zähler und die 60-Prozent-Regel?

Der Batteriespeicher ist im Marktstammdatenregister eine eigene Einheit. Die Registrierungspflicht gilt für alle ortsfesten Stromerzeugungsanlagen unabhängig von der Größe, und die Definition gilt auch für Batteriespeicher in ihrer Funktion als Stromerzeugungsanlage. Er wird also zusätzlich zur Solaranlage eingetragen, auch dann, wenn er erst Jahre später dazukommt. Wie das beim Nachrüsten eines Speichers abläuft, haben wir getrennt beschrieben. Nicht ortsfeste Geräte wie tragbare Akkus oder Powerstationen sind davon nicht betroffen.

Für den Zähler ist weder Sie noch der Elektrobetrieb zuständig, sondern der Messstellenbetreiber. Für die Erfassung der Netzeinspeisung ist ein Zählertausch zu einem Zweirichtungszähler erforderlich. Ab mehr als 7 Kilowatt installierter Leistung sieht § 29 MsbG vor, dass der grundzuständige Messstellenbetreiber die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung ausstattet, gestaffelt nach den gesetzlichen Zielvorgaben und soweit wirtschaftlich vertretbar. Wann das bei Ihnen passiert, entscheidet der Messstellenbetreiber, nicht wir.

Bis dieses intelligente Messsystem samt Steuerungseinrichtung da ist, gilt für neue Anlagen eine Übergangsregel nach § 9 Absatz 2 EEG. Anlagen unter 25 Kilowatt, die in die Einspeisevergütung gehen, dürfen in dieser Zeit am Netzverknüpfungspunkt höchstens 60 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen. Was für Ihre Anlage gilt, hängt von der Leistung und von der Vermarktungsform ab, das klären wir bei der Planung.

Die Begrenzung gilt, bis das intelligente Messsystem samt Steuerungseinrichtung eingebaut ist und der Netzbetreiber die Anlage erstmals erfolgreich auf Ansteuerbarkeit getestet hat. Wichtig für die Einordnung: Das ist kein Versäumnis bei der Anmeldung und kein Fehler an Ihrer Anlage, sondern eine gesetzliche Übergangsvorgabe.

Was das für Ihren Eigenverbrauch bedeutet

  • Die Begrenzung wirkt am Netzverknüpfungspunkt, also auf das, was ins Netz geht.
  • Strom, den Sie im Haus selbst verbrauchen, ist davon nicht betroffen.
  • Ein Speicher nimmt Leistung auf, die sonst an der Grenze anstehen würde, und verschiebt sie in den Abend.
  • Wie stark sich die Begrenzung überhaupt auswirkt, hängt davon ab, wie oft die Anlage im Jahr in die Nähe ihrer Nennleistung kommt.

Was muss ich für eine PV-Anlage nicht anmelden?

Ein Teil dessen, was Kunden vor dem Termin beschäftigt, fällt weg. Nach der 2025 beschlossenen Änderung der Landesbauordnung sind Photovoltaikanlagen in Baden-Württemberg verfahrensfrei. Für die Dachanlage brauchen Sie also weder eine Anzeige noch eine Genehmigung bei der Baurechtsbehörde. Andere Vorschriften bleiben davon unberührt, vor allem der Denkmalschutz. Steht Ihr Gebäude oder Ihr Ortsbild unter Schutz, klären wir das vor der Planung.

Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt auch die Anzeige der Betriebseröffnung beim Finanzamt, etwa wenn die Anlage unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 72 EStG fällt und Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden. Ob das in Ihrem Fall zutrifft, sagt Ihnen Ihr Steuerberater, wir beraten dazu nicht.

Und Sie müssen für die Registrierung im Marktstammdatenregister niemanden bezahlen. Wenn Post oder Anrufe kommen, die Ihnen die Eintragung gegen Gebühr abnehmen wollen: Die Registrierung selbst ist gebührenfrei, die Bundesnetzagentur stellt dafür keinen Gebührenbescheid aus.

Zu Förderprogrammen steht hier bewusst nichts. Sie ändern sich laufend, und eine Zahl aus einem Ratgeber ist im Zweifel schon veraltet, wenn Sie sie lesen. Was zum Zeitpunkt Ihrer Planung gilt, besprechen wir im Gespräch.

Wer übernimmt welchen Papierkram?

Für die Arbeiten am Netzanschluss und für die Inbetriebsetzung braucht es einen eingetragenen Elektrofachbetrieb, das gibt die Niederspannungsanschlussverordnung so vor. Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist der Teil, der rechtlich bei Ihnen liegt, auch wenn jemand anderes die Daten eintippt.

Was an Anmeldungen bei uns liegt und was bei Ihnen bleibt, halten wir vor der Planung schriftlich fest, damit später niemand davon ausgeht, der andere habe es gemacht. Fragen Sie gern vorher nach, dann wissen Sie, woran Sie sind, bevor der erste Termin steht. Welche Anlagen wir bauen, sehen Sie auf der Seite zu unseren Photovoltaikanlagen.

Das bleibt in jedem Fall bei Ihnen

  • Die Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im Marktstammdatenregister.
  • Die Registrierungsbestätigung, heruntergeladen aus dem Portal und bei den Anlagenunterlagen abgelegt.
  • Spätere Änderungen wie Betreiberwechsel, Adress- oder Leistungsänderung, jeweils innerhalb eines Monats.
  • Die Unterlagen zur Inbetriebsetzung, falls Sie das Haus verkaufen und der Käufer die Anlage übernimmt.

Quellen

Regeln, Sätze und Fristen ändern sich. Deshalb steht bei jeder Quelle, wann wir sie geprüft haben.

Wie lange habe ich Zeit, meine PV-Anlage im Marktstammdatenregister anzumelden?

Einen Monat nach der Inbetriebnahme. Maßgeblich ist dabei die technische Betriebsbereitschaft der Anlage, nicht der Tag, an dem der neue Zähler gesetzt wird oder die erste Abrechnung kommt. Dieselbe Monatsfrist gilt später auch für Änderungen, etwa wenn ein Speicher dazukommt oder der Betreiber wechselt.

Kostet die Anmeldung im Marktstammdatenregister etwas?

Nein. Die Registrierung bei der Bundesnetzagentur ist gebührenfrei, Sie bekommen dafür keinen Gebührenbescheid. Wenn Ihnen jemand die Eintragung gegen Gebühr anbietet, bezahlen Sie das Ausfüllen, nicht die Registrierung. Ihr Fachbetrieb kann sie ohnehin für Sie erledigen. Verantwortlich für Richtigkeit, Vollständigkeit und Fristwahrung bleiben laut Bundesnetzagentur aber Sie.

Muss der Batteriespeicher extra angemeldet werden?

Ja. Ein fest installierter Batteriespeicher gilt im Marktstammdatenregister als eigene Einheit und wird zusätzlich zur Solaranlage registriert. Das gilt auch, wenn Sie den Speicher erst Jahre später nachrüsten. Tragbare Powerstationen und Akkus, die nicht ortsfest sind, müssen nicht registriert werden.

Was passiert, wenn ich die Anmeldung vergessen habe?

Registrieren Sie nach, und zwar sofort. Die Zahlung nach § 52 EEG greift erst, wenn zusätzlich zur fehlenden Registrierung auch die Meldung an den Netzbetreiber bis zum 28. Februar ausbleibt. Sie liegt dann bei 10 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat und sinkt rückwirkend auf 2 Euro, sobald Sie die Registrierungspflicht erfüllen. Abwarten macht es also nur teurer.

Brauche ich in Baden-Württemberg eine Baugenehmigung für die PV-Anlage?

Für Photovoltaik auf dem Dach nicht. Nach der 2025 beschlossenen Änderung der Landesbauordnung sind Photovoltaikanlagen in Baden-Württemberg verfahrensfrei, es ist also weder eine Anzeige noch eine Genehmigung bei der Baurechtsbehörde nötig. Andere Vorschriften bleiben davon unberührt, allen voran der Denkmalschutz. Steht Ihr Gebäude oder Ihr Ortsbild unter Schutz, klären wir das vor der Planung.

Muss ich beim Hausverkauf etwas melden?

Ja. Der Betreiberwechsel ist eine Datenänderung und muss innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister eingetragen werden. Denken Sie außerdem daran, dem Käufer die Registrierungsbestätigung und die Unterlagen zur Inbetriebsetzung mitzugeben.

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