Stand Oktober 2026 13 Minuten Lesezeit Recht, Steuern, Anmeldung
Kurz gefasst
Für PV-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, soll nach dem Regierungsentwurf im Grundsatz das bisherige Recht weitergelten. Für Neuanlagen ab 2027 soll die feste Einspeisevergütung entfallen. Übrig bliebe eine Übergangszahlung von zunächst 5,2 Cent je Kilowattstunde für höchstens 36 Monate, nur für kleine Anlagen, danach die Direktvermarktung. Beschlossen ist das nicht (Stand 13. Oktober 2026). Wirtschaftlich entscheidet ohnehin vor allem der Eigenverbrauch.
Wird die Einspeisevergütung 2027 abgeschafft?
Für neue PV-Anlagen soll sie entfallen. Beschlossen ist das nicht. Die Bundesregierung hat am 29. Juli 2026 den Entwurf einer EEG-Novelle beschlossen, nach dem die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen entfallen soll. Er liegt als Bundestagsdrucksache 21/7867 vor und wird im Bundestag beraten. Stand 13. Oktober 2026 haben ihn weder Bundestag noch Bundesrat verabschiedet.
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Sinne von § 3 Nummer 30 EEG, mehr dazu weiter unten. Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen worden sind, soll das Recht weitergelten, das am 31. Dezember 2026 gilt (§ 100 Absatz 1 des Entwurfs). Abgeschafft ist 2026 also nichts: Für Anlagen, die in diesem Jahr in Betrieb gehen, gilt weiter die Einspeisevergütung nach dem EEG 2023. Die Änderungen sollen Anlagen betreffen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen. Auch für sie soll nicht alles wegfallen, denn kleine Anlagen sollen eine befristete Übergangszahlung bekommen.
Die geltenden Sätze stehen im Ratgeber Einspeisevergütung 2026. Für den Anteil bis 10 Kilowatt sind es bei Überschusseinspeisung und Inbetriebnahme von August bis Dezember 2026 laut Bundesnetzagentur 7,70 Cent je Kilowattstunde. Dieser Artikel behandelt, was ab 2027 gelten soll.
Wie weit ist das Gesetzgebungsverfahren?
Der Entwurf ändert das Erneuerbare-Energien-Gesetz und sieht vor, es in „EEG 2027“ umzubenennen (Artikel 1 Nummer 1). Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten (Artikel 7). Die Tabelle zeigt, was bisher geschah und was aussteht.
Zum Zeitplan: Auf der Tagesordnung der Bundestagssitzungen vom 14. bis 16. Oktober 2026 steht der Entwurf nicht (Stand 13. Oktober, 19:30 Uhr). Auch auf der Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am 14. Oktober steht er nicht. Eine Beschlussempfehlung des Ausschusses ist auf dessen Seite nicht aufgeführt. Die nächsten Sitzungswochen des Bundestags sind der 2. bis 6., der 9. bis 13. und der 23. bis 27. November sowie der 7. bis 11. und der 14. bis 18. Dezember. Der Bundesrat tagt planmäßig am 20. November und am 18. Dezember 2026. Ein Beschluss vor dem Jahreswechsel ist damit noch möglich. Einen festen Termin nennen die geprüften Seiten nicht.
Zur Genehmigung aus Brüssel: Die Bundesnetzagentur schreibt, das EEG 2023 sei „bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar“. Die förderrelevanten Regeln des Entwurfs dürfen nach § 104 erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Die Begründung zu § 104 verweist darauf, dass die Beihilfegenehmigung für das EEG 2023 bis zum 31. Dezember 2026 befristet ist. Der Sachverständige Thorsten Müller warnte in der Anhörung vor einer Förderlücke. Ob und wann die Genehmigung kommt, ist offen.
Inhaltlich ist vieles umstritten. Laut Bundestag verlangen in der Anhörung alle Seiten „erhebliche Nachbesserungen“. Der Bundesrat will die Übergangszahlung für kleine Anlagen verlängern und anheben. Die Bundesregierung hat das in ihrer Gegenäußerung abgelehnt (Drucksache 21/8298). Ob die Fraktionen den Entwurf ändern, ist offen.
| Datum | Schritt | Stand |
|---|---|---|
| 29.07.2026 | Kabinettsbeschluss | erledigt |
| 07.09.2026 | Gesetzentwurf als Bundestagsdrucksache 21/7867 | erledigt |
| 24.09.2026 | Erste Lesung im Bundestag | erledigt, Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie |
| 25.09.2026 | Stellungnahme des Bundesrates | erledigt, 1068. Sitzung |
| 30.09.2026 | Gegenäußerung der Bundesregierung (Drucksache 21/8298) | erledigt |
| 05.10.2026 | Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie | erledigt |
| offen | Beschlussempfehlung des Ausschusses, zweite und dritte Lesung im Bundestag | nicht auf der Tagesordnung, weder im Ausschuss am 14. Oktober noch im Plenum vom 14. bis 16. Oktober 2026 |
| offen | Zweiter Durchgang im Bundesrat | planmäßige Sitzungen am 20. November und 18. Dezember 2026 |
| offen | Genehmigung der Europäischen Kommission | Voraussetzung für die förderrelevanten Regeln (§ 104) |
| geplant | Inkrafttreten | 1. Januar 2027 (Artikel 7) |
Stand 13.10.2026.
Was gilt für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen?
Für sie soll im Grundsatz das bisherige Recht weitergelten. Nach § 100 Absatz 1 des Entwurfs soll für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen worden sind, das EEG in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung anzuwenden sein. Die Begründung spricht vom Grundsatz, dass „für Strom aus Bestandsanlagen bestehendes Recht anwendbar“ ist.
Was als Inbetriebnahme zählt, regelt § 3 Nummer 30 EEG: die erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft. Die Anlage muss dafür fest am vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem nötigen Zubehör für die Erzeugung von Wechselstrom installiert sein. Der Entwurf ändert das nicht. Eine Bestellung oder der Montagebeginn allein genügt nach dem Wortlaut nicht.
Der Grundsatz hat Ausnahmen. Nicht alle stehen in § 100. Drei Beispiele können eine Dachanlage betreffen.
Drei Beispiele, die eine Dachanlage betreffen können
- Ersetzen und Erweitern. Wird eine bestehende PV-Anlage nach dem 31. Dezember 2026 ersetzt, gelten für die ersetzende Anlage nach der Begründung die neuen Bestimmungen (§ 100 Absatz 9 mit § 38h). Bis zur bisherigen Leistung gilt sie nach § 38h Absatz 1 des Entwurfs als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen, zu dem die ersetzte Anlage in Betrieb ging. Für zusätzliche Leistung gilt nach der Begründung das neue Recht. Wer Module tauschen oder erweitern will, sollte das vorher klären.
- Neue Verträge mit Direktvermarktern. Wer eine Bestandsanlage direkt vermarktet und den Vertrag anpasst oder neu abschließt, müsste darin einen Schwellenwert für die ferngesteuerte Abregelung vereinbaren (§ 100 Absatz 3 mit § 10b Absatz 7).
- Preisgrenzen an der Börse. Artikel 4 des Entwurfs ändert die Erneuerbare-Energien-Verordnung. Die Übertragungsnetzbetreiber bieten den Strom fernsteuerbarer Anlagen mit Preisgrenzen an der Strombörse an und lassen die Einspeisung reduzieren, wenn er unverkauft bleibt. Die Grenzen liegen bisher zwischen minus 200 und minus 100 Euro je Megawattstunde. Künftig sollen es minus 50 bis minus 10 Euro sein und ab 2029 einheitlich minus 10 Euro. Das betrifft nach der Begründung auch Strom aus Bestandsanlagen mit Einspeisevergütung, soweit die Anlagen fernsteuerbar sind.
Was soll sich für neue PV-Anlagen ab 2027 ändern?
Der Entwurf stellt die Förderung kleiner Anlagen um. Die feste Einspeisevergütung, die der Netzbetreiber 20 Jahre lang zahlt, soll für Neuanlagen entfallen. An ihre Stelle träte „eine befristete Übergangszahlung“, die laut Entwurf „unterhalb der vormaligen Einspeisevergütung liegt“ und höchstens 36 Monate läuft. Danach soll der eingespeiste Strom im Grundsatz direkt vermarktet werden. Einen Vertrauensschutz für dauerhafte Einspeisung ohne Direktvermarktung soll es nicht geben.
Auch die Höhe soll sich ändern. Für Anlagen außerhalb von Ausschreibungen soll ein einheitlicher anzulegender Wert von 6,2 Cent je Kilowattstunde gelten (§ 48 Absatz 1). Die Staffelung nach Anlagenleistung bis 10 und bis 40 Kilowatt soll entfallen. Der höhere Satz für Volleinspeisung soll ebenfalls entfallen: „Die bisherige Zusatzförderung sogenannter Volleinspeiseanlagen wird abgeschafft.“
Die Tabelle stellt das geltende Recht dem Entwurf gegenüber. Sie nennt nur die Punkte, die kleine Dachanlagen betreffen.
| Thema | Geltendes Recht | Entwurf |
|---|---|---|
| Feste Vergütung | Anlagen bis 100 kW, 20 Jahre (§ 21 und § 25 EEG 2023) | entfällt für Neuanlagen, stattdessen Übergangszahlung für höchstens 36 Monate |
| Satz bei Überschusseinspeisung | 7,70 ct/kWh für den Anteil bis 10 kW, darüber weniger (Inbetriebnahme 1. August bis 31. Dezember 2026) | zunächst 5,2 ct/kWh, unabhängig von der Größe |
| Volleinspeisung | 12,22 ct/kWh für den Anteil bis 10 kW | Zusatzförderung entfällt |
| Direktvermarktung | Anlagen über 100 kW vermarkten direkt (Einspeisevergütung nur bis 100 kW) | wird stufenweise für alle Neuanlagen zur Regel |
| Einspeisegrenze | bei Einspeisevergütung höchstens 60 Prozent der installierten Leistung, bis ein intelligentes Messsystem mit Steuerung eingebaut und getestet ist (§ 9 Absatz 2, bei Inbetriebnahme seit dem 25. Februar 2025) | für neue PV-Dachanlagen unter 100 kW dauerhaft höchstens 50 Prozent (§ 9 Absatz 2b) |
| Intelligentes Messsystem | Einbau ab mehr als 7 kW (§ 29 MsbG) | Einbau ab mehr als 2 kW (Artikel 3 des Entwurfs) |
| Negative Börsenpreise | keine Zahlung, bei Anlagen unter 100 kW erst ab dem Jahr nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems (§ 51 EEG), mehr im Ratgeber Solarspitzengesetz | Übergangszahlung: gleiche Regel. Marktprämie und Bonus: keine Zahlung bei negativen Preisen von Anfang an, ohne Schonfrist für das Messsystem (§ 51 Absatz 2 und § 50c Absatz 6 des Entwurfs) |
Entwurf nach Drucksache 21/7867, nicht beschlossen.
Für welche Anlagen gibt es 2027 bis 2030 noch eine Übergangszahlung?
Die Übergangszahlung soll es nur für kleine Anlagen geben. Die Leistungsgrenze sinkt in Stufen. Maßgeblich ist das Jahr der Inbetriebnahme (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Entwurfs). Die Tabelle zeigt die Stufen.
Die Höhe ergibt sich aus zwei Zahlen. Der anzulegende Wert, die gesetzliche Berechnungsgrundlage, soll einheitlich 6,2 Cent je Kilowattstunde betragen (§ 48 Absatz 1). Davon soll § 53 Absatz 1 bei der Übergangszahlung 1 Cent abziehen. Das ergibt 5,2 Cent, wie auch die Gegenäußerung der Bundesregierung vorrechnet. Für Inbetriebnahmen ab dem 1. August 2027 soll der anzulegende Wert alle sechs Monate um 1 Prozent sinken (§ 49). Die 5,2 Cent gelten damit für Inbetriebnahmen von Januar bis Juli 2027. Eigene Rechnung für die erste Stufe danach: 6,2 x 0,99 = 6,138, gerundet 6,14 Cent, nach Abzug von 1 Cent also 5,14 Cent.
Nach § 25 Absatz 2 des Entwurfs wird die Übergangszahlung bis zum Ende des 36. Kalendermonats gezahlt, der auf die Inbetriebnahme folgt. Das sind rund drei Jahre statt bisher 20. Der Entwurf selbst spricht von „maximal 36 Monate“. Danach kann der Betreiber nach der Begründung die Anlage als Nulleinspeiseanlage betreiben, also ohne nennenswerte Einspeisung ins Netz, oder den eingespeisten Strom der sonstigen Direktvermarktung oder der unentgeltlichen Abnahme zuordnen. Bei der unentgeltlichen Abnahme zahlt der Netzbetreiber nichts.
Für Anlagen unter 25 Kilowatt kann die Bundesnetzagentur nach dem Entwurf die Übergangsphase verlängern oder auf später in Betrieb gehende Anlagen ausdehnen, wenn die Direktvermarktung noch nicht mit angemessenem Aufwand möglich ist. Längstens gilt das bis zum 31. Dezember 2032 (§ 85 Absatz 2 Nummer 2a). Das ist eine Befugnis der Behörde und kein Anspruch des Betreibers.
Was der Entwurf für größere Anlagen vorsieht
- Ab 25 Kilowatt: Marktprämie in der Direktvermarktung (§ 20 Absatz 1).
- Unter 100 Kilowatt: alternativ die unentgeltliche Abnahme, also Einspeisung ohne Zahlung (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2).
- Ab 100 Kilowatt: Wer die Marktprämie nutzt, zahlt in Jahren, in denen der Jahresmarktwert über dem anzulegenden Wert liegt, einen Refinanzierungsbeitrag an den Netzbetreiber (§ 21d).
| Inbetriebnahme | Übergangszahlung für Anlagen mit | Dauer |
|---|---|---|
| bis 31.12.2026 | bisheriges Recht (Einspeisevergütung) | 20 Jahre |
| 2027 | weniger als 50 kW | höchstens 36 Monate |
| 2028 | weniger als 25 kW | höchstens 36 Monate |
| 2029 und 2030 | weniger als 7 kW | höchstens 36 Monate |
| ab 2031 | keine Übergangszahlung | entfällt |
Stichtage nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c des Entwurfs und der Begründung dazu. Anlagen ab 25 kW können statt der Übergangszahlung die Marktprämie in der Direktvermarktung nutzen (§ 20 Absatz 1).
Warum nennen Quellen 5,2 Cent und 1,5 Cent?
Wer sich umsieht, findet unterschiedliche Angaben: 5,2 Cent für drei Jahre, 1,5 Cent für vier Jahre, Grenzen bei 50, 25 und 7 Kilowatt. Im Regierungsentwurf stehen alle diese Zahlen. Sie gehören zu zwei verschiedenen Zahlungen.
Nach dem Entwurf zahlt der Netzbetreiber die Übergangszahlung für Strom, den er abnimmt. Sie beträgt zunächst 5,2 Cent und hängt am Jahr der Inbetriebnahme und an der Anlagengröße. Der Direktvermarktungsbonus nach § 50c des Entwurfs beträgt 1,5 Cent je eingespeiste Kilowattstunde. Ihn bekommen nur Betreiber von Anlagen unter 25 Kilowatt, die ihren Strom auf sonstige Weise direkt vermarkten (§ 21a), also ohne Marktprämie. Nach dem Ende der Übergangszahlung ist der Bonus laut Gegenäußerung „sequentiell nutzbar“. Bei negativen Börsenpreisen soll er nicht gezahlt werden (§ 50c Absatz 6).
Verkürzt wird die Lage auch so beschrieben: Unter 25 Kilowatt falle die Förderung weg. Der Entwurf sagt es genauer: Sie werde „weitgehend eingestellt“. Das zeigt sich an drei Regeln. Die Marktprämie gibt es erst ab 25 Kilowatt, die Übergangszahlung läuft nur auf Zeit und der Bonus nur vier Jahre.
Auch amtliche Texte fassen unterschiedlich zusammen. Das Textarchiv des Bundestags schreibt, für Anlagen unter 25 Kilowatt seien feste Vergütungen noch bis Ende 2028 vorgesehen. Das lässt die Stufe für Anlagen unter 7 Kilowatt aus, die nach dem Normtext bis zum Inbetriebnahmejahr 2030 reicht. Außerdem erwähnt der Bundesrat in seiner Stellungnahme einen früheren Entwurfsstand mit kürzerem Übergangszeitraum für diese Anlagen. Die Werte 5,2 und 1,5 Cent stehen im Normtext (§ 53 Absatz 1 und § 50c Absatz 4) und werden in der Gegenäußerung der Bundesregierung bestätigt (Drucksache 21/8298).
| Merkmal | Übergangszahlung | Direktvermarktungsbonus |
|---|---|---|
| Höhe | zunächst 5,2 ct/kWh (6,2 minus 1 Cent) | 1,5 ct/kWh |
| Dauer | bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach der Inbetriebnahme | längstens bis zum Ende des 48. Kalendermonats nach der ersten Zuordnung zur Direktvermarktung |
| Für wen | Anlagen unter 50 kW (2027), unter 25 kW (2028), unter 7 kW (2029 und 2030) | Anlagen unter 25 kW in der Direktvermarktung ohne Marktprämie |
| Fundstelle | § 21, § 25 Absatz 2, § 48 Absatz 1, § 53 Absatz 1 | § 50c |
Nach Drucksache 21/7867 und der Gegenäußerung der Bundesregierung (Drucksache 21/8298).
Was bedeuten Direktvermarktung und 50-Prozent-Grenze für Dachanlagen?
Direktvermarktung heißt nach § 3 Nummer 16 EEG, dass der Strom an Dritte verkauft wird. Ein Direktvermarktungsunternehmer übernimmt das im Auftrag des Anlagenbetreibers oder nimmt den Strom kaufmännisch ab (§ 3 Nummer 17). Was ein solcher Dienstleister für eine kleine Anlage verlangt, nennen weder das EEG noch der Entwurf.
Der Entwurf verlangt dafür Technik, auch bei kleinen Anlagen. Die Vorgaben zur Fernsteuerung (§ 10b Absatz 1) sollen für alle direktvermarkteten Neuanlagen gelten, bisher sind Anlagen bis 25 Kilowatt davon ausgenommen. Die Anlage muss so ausgestattet sein, dass der Direktvermarkter die Einspeisung abrufen und aus der Ferne regeln kann. Im Vertrag soll außerdem ein an Strommarktpreisen ausgerichteter Schwellenwert stehen, ab dem abgeregelt wird (§ 10b Absatz 7).
Dazu kommt die Einspeisegrenze. Bisher gilt für Anlagen mit Einspeisevergütung, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb gegangen sind, eine Grenze von 60 Prozent der installierten Leistung, bis ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung eingebaut und getestet ist (§ 9 Absatz 2 EEG). Der Entwurf macht daraus für neue PV-Dachanlagen unter 100 Kilowatt (im Gesetz „Solaranlagen des zweiten Segments“, § 3 Nummer 41b) eine dauerhafte Grenze von 50 Prozent, unabhängig vom Messsystem und von der Veräußerungsform (§ 9 Absatz 2b). Bei 10 Kilowatt installierter Leistung wären das höchstens 5 Kilowatt am Netzverknüpfungspunkt.
Nach dem Entwurf gilt die Grenze nur für das, was ins Netz geht. Strom, den Sie im Haus verbrauchen, bliebe unberührt. Ausgenommen sein sollen Nulleinspeiseanlagen und Steckersolargeräte bis 2 Kilowatt und 800 Voltampere. Die Begründung stellt klar, dass die Grenze nur für Neuanlagen gelten soll.
Nach der Begründung soll die Grenze den Anreiz zur Investition in Speicher stärken. Die Bundesregierung schreibt dazu in ihrer Gegenäußerung, Speicher würden dadurch „noch stärker angereizt“. Der Bundesrat will die Grenze streichen, die Bundesregierung lehnt das ab. Wie ein Stromspeicher Erzeugung vom Mittag in den Abend verschiebt, steht auf unserer Speicherseite.
Ob kleine Anlagen rechtzeitig in die Direktvermarktung wechseln können, ist umstritten. Der Bundesrat nennt Smart Meter und Direktvermarkter für kleine Mengen als Voraussetzungen, die noch fehlen. Die Bundesregierung entgegnet, Unternehmen böten die Direktvermarktung schon an oder kündigten sie an. Intelligente Messsysteme sollen nach dem Entwurf bei Anlagenbetreibern schon ab mehr als 2 Kilowatt eingebaut werden, bisher ab mehr als 7 Kilowatt (§ 29 MsbG). Wann an Ihrer Anlage eingebaut wird, richtet sich nach den Rollout-Zeitpunkten in § 45 MsbG, den Einbau führt der grundzuständige Messstellenbetreiber aus.
Lohnt sich eine PV-Anlage ohne feste Einspeisevergütung noch?
Das hängt am Eigenverbrauch, wie schon bisher. Eine selbst verbrauchte Kilowattstunde ersetzt Strom, den Sie sonst kaufen müssten. Nach der BDEW-Strompreisanalyse lag der Durchschnitt der verfügbaren Haushaltstarife im bisherigen Verlauf des Jahres 2026 bei 37,0 Cent je Kilowattstunde (Stand 21. August 2026). Ihr eigener Arbeitspreis steht auf Ihrer Abrechnung. Eine eingespeiste Kilowattstunde brächte nach dem Entwurf zunächst 5,2 Cent und nach geltendem Recht 7,70 Cent (Anteil bis 10 Kilowatt, Inbetriebnahme von August bis Dezember 2026).
Eine eigene Rechnung für 1.000 Kilowattstunden im Jahr, ohne Speicherverluste und Anschaffungskosten: Verbrauchen Sie den Strom selbst, sparen Sie bei 37,0 Cent 370 Euro. Speisen Sie ihn ein, bekommen Sie nach dem Entwurf 52 Euro und nach geltendem Recht 77 Euro. Der Abstand zwischen Verbrauch und Einspeisung liegt mit 318 Euro (Entwurf) oder 293 Euro (geltendes Recht) weit über dem Unterschied von 25 Euro zwischen den beiden Einspeisewerten. Der Entwurf verstärkt also einen Unterschied, den es schon gibt.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich kleine Anlagen mit hohem Eigenverbrauch auch ohne Förderung rechnen. In ihrer Gegenäußerung schreibt sie, solche Anlagen rechneten sich bereits weitgehend. Der Bundesrat sieht das anders: Der Wegfall könne „die Wirtschaftlichkeit kleiner Photovoltaikanlagen verschlechtern“. Beides sind Einschätzungen und keine Rechnung für Ihr Dach.
Wie viel von Ihrem Strom im Haus bleibt, hängt vom Tagesablauf ab. Ein Speicher, eine Wallbox mit Überschussladen oder Warmwasser mit PV-Überschuss erhöhen den Anteil. Wie wir Anlagen nach Ihrem Verbrauch auslegen, steht unter Photovoltaikanlagen.
Muss die PV-Anlage noch 2026 in Betrieb gehen?
Nein, das Gesetz verlangt das von niemandem. Nach dem Entwurf entscheidet der Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Sinne von § 3 Nummer 30 EEG darüber, welches Recht für die Anlage gilt. Bis zum 31. Dezember 2026 soll das bisherige Recht mit der festen Einspeisevergütung für 20 Jahre weitergelten. Ab dem 1. Januar 2027 sollen die Regeln des Entwurfs gelten: eine Übergangszahlung für höchstens 36 Monate und danach die Direktvermarktung.
Wie viel das für eine einzelne Anlage ausmacht, hängt davon ab, wie viel Strom sie einspeist. Beim Satz liegen zwischen 7,70 und 5,2 Cent im Jahr 25 Euro je 1.000 eingespeiste Kilowattstunden. Was eine eingespeiste Kilowattstunde nach den ersten 36 Monaten einbringt, hängt vom Marktpreis und vom Direktvermarkter ab. Dazu nennt der Entwurf keine Zahl. Dieser Artikel nennt ebenfalls keine, weil dafür keine belastbare Quelle vorliegt.
Entscheidend ist, wie viel Strom die Anlage ins Netz gibt. Das hängt an Verbrauch, Speicher und Auslegung. Wer wenig einspeist, für den macht der Unterschied zwischen den beiden Regeln weniger aus.
Wir legen PV-Anlagen nach Ihrem Verbrauch aus. Wenn Sie wissen möchten, wie sich das auf Ihre Planung auswirkt, rufen Sie uns montags bis freitags von 7:30 bis 12:30 Uhr unter 07803 9254450 an. Schriftlich erreichen Sie uns über das Kontaktformular.
Was Sie bei einem Angebot klären sollten
- Wie viel Strom Sie wann verbrauchen und welcher Anteil davon aus der Anlage kommen soll.
- Wie sich die Rechnung mit und ohne feste Einspeisevergütung darstellt.
- Welches Recht bei Inbetriebnahme 2026 gilt und welches bei Inbetriebnahme 2027.
- Wer die Anlage beim Netzbetreiber anmeldet und wann.
Quellen
Regeln, Sätze und Fristen ändern sich. Deshalb steht bei jeder Quelle, wann wir sie geprüft haben.
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7867 vom 07.09.2026, Gesetzentwurf der Bundesregierung (Vorblatt B. Lösung, Artikel 1 mit §§ 9, 10b, 20, 21, 21a, 21d, 25, 38h, 48, 49, 50c, 51, 53, 85, 100, 104, Artikel 3, 4 und 7 sowie die Begründung dazu) abgerufen am 13.10.2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8298 vom 30.09.2026 (Vorabfassung), Stellungnahme des Bundesrates (25.09.2026) und Gegenäußerung der Bundesregierung abgerufen am 13.10.2026
- Deutscher Bundestag, Textarchiv: Grundlegende Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geplant (erste Lesung am 24.09.2026) abgerufen am 13.10.2026
- Deutscher Bundestag, hib 770/2026 vom 05.10.2026: Experten: Beim Ausbau erneuerbarer Energien nicht nachlassen (Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie) abgerufen am 13.10.2026
- Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wirtschaft und Energie: Öffentliche Anhörung am 05.10.2026 zur EEG-Novelle (Drucksachen und Sachverständige) abgerufen am 13.10.2026
- Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wirtschaft und Energie: Tagesordnung der 53. Sitzung am 14.10.2026 (Mitteilung vom 08.10.2026, Ergänzungsmitteilungen vom 09. und 12.10.2026) abgerufen am 13.10.2026
- Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wirtschaft und Energie: Beschlussempfehlungen (Stand 13.10.2026, zu Drucksache 21/7867 keine aufgeführt) abgerufen am 13.10.2026
- Deutscher Bundestag, Tagesordnung der 101. bis 103. Sitzung vom 14. bis 16. Oktober 2026 (Stand 13.10.2026, 19:30 Uhr; die Datei auf der Bundestagsseite wird wöchentlich ersetzt) abgerufen am 13.10.2026
- Deutscher Bundestag, Sitzungswochen im Deutschen Bundestag 2026 abgerufen am 13.10.2026
- Bundesrat, Terminplan des Bundesrates für 2026 (Pressemitteilung vom 03.07.2025) abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur, EEG-Förderung und -Fördersätze (Fördersätze Einspeisevergütung für Solaranlagen, Inbetriebnahme 1. August bis 31. Dezember 2026) abgerufen am 13.10.2026
- § 3 EEG 2023 (Begriffsbestimmungen, Nummern 3a, 16, 17, 30 und 41b), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 9 EEG 2023 (Technische Vorgaben, Absatz 2), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 10b EEG 2023 (Vorgaben zur Direktvermarktung), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 21 EEG 2023 (Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 25 EEG 2023 (Beginn, Dauer und Beendigung der Zahlungen), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 51 EEG 2023 (Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 29 MsbG (Einbau intelligenter Messsysteme), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 5 EEV (Preislimitierung bei der Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- BDEW-Strompreisanalyse Herbst 2026 (Haushaltsstrompreis, Stand der Analyse 21.08.2026) abgerufen am 13.10.2026

