Stand Oktober 2026 11 Minuten Lesezeit Recht, Steuern, Anmeldung
Kurz gefasst
Die Regeln zu negativen Preisen und zur Einspeisegrenze gelten für PV-Anlagen, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb gegangen sind. In Viertelstunden mit negativem Börsenpreis entfällt die Vergütung und wird durch eine längere Laufzeit ausgeglichen, bei Anlagen unter 100 Kilowatt erst ab dem Jahr nach dem Einbau des Messsystems. Bei Einspeisevergütung gilt zusätzlich eine Grenze von 60 Prozent, bis Messsystem und Steuerung eingebaut und getestet sind. Bestandsanlagen bleiben grundsätzlich beim bisherigen Recht. Eigenverbrauch und Speicher verringern, was das kostet.
Was ist das Solarspitzengesetz und seit wann gilt es?
„Solarspitzengesetz“ ist die gebräuchliche Kurzbezeichnung, im Gesetzestext kommt sie nicht vor. Der amtliche Titel lautet „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“. Das Gesetz ist auf den 21. Februar 2025 datiert, wurde am 24. Februar 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 51) und trat am 25. Februar 2025 in Kraft. Nur Artikel 3 (Börsenpreis in Viertelstunden) gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 (Artikel 9).
Anlass sind Zeiten mit viel Einspeisung und niedrigem Verbrauch. Der Strom findet dann zu normalen Preisen keine Nachfrage und wird zu teilweise stark negativen Preisen verkauft (Gesetzentwurf, Problem und Ziel). Bei Photovoltaik erreichen sehr viele Anlagen mittags gleichzeitig ihr Maximum (Fraunhofer ISE).
Was das Gesetz für Anlagenbetreiber regelt
- Negative Börsenpreise. Die Vergütung entfällt bei negativem Preis und wird durch eine längere Laufzeit ausgeglichen (§ 51 und § 51a EEG).
- Einspeisegrenze. Neue Anlagen unter 100 Kilowatt mit Einspeisevergütung dürfen nur 60 Prozent ihrer Leistung einspeisen, bis Messsystem und Steuerung eingebaut und getestet sind (§ 9 Absatz 2 EEG).
- Messsystem und Steuerung. Der Messstellenbetreiber rüstet Anlagen über 7 Kilowatt nach und nach damit aus (§ 29 MsbG).
- Speicher. § 19 Absatz 3 bis 3c EEG regelt den Vergütungsanspruch für zwischengespeicherten Strom. Die Pauschaloption (Absatz 3c) darf erst nach EU-Genehmigung angewandt werden (§ 101 Absatz 1 EEG). Nach der Bundesnetzagentur fehlte sie am 6. Oktober 2026 noch.
Für welche PV-Anlagen gilt das Solarspitzengesetz?
Entscheidend ist die Inbetriebnahme. Die Regeln zu negativen Preisen und zur Einspeisegrenze gelten für Anlagen, die ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb gegangen sind. Als Inbetriebnahme zählt nach § 3 Nummer 30 EEG die erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft. Das Datum lässt sich dem Inbetriebnahmeprotokoll des Installateurs entnehmen (Bundesnetzagentur). Die Anmeldung beim Netzbetreiber übernehmen wir, mehr dazu im Ratgeber PV-Anlage anmelden.
Mehrere PV-Anlagen auf demselben Grundstück oder Gebäude, die innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gehen, zählen für die Leistungsgrenzen in der Regel als eine Anlage (§ 9 Absatz 3 EEG).
| Inbetriebnahme | Vergütung bei negativen Preisen | 60-Prozent-Grenze |
|---|---|---|
| Ab 25. Februar 2025 | Entfällt ab der ersten negativen Viertelstunde, die Laufzeit verlängert sich entsprechend. Unter 100 kW erst ab dem Jahr nach dem Einbau des Messsystems. | Gilt unter 100 kW bei Einspeisevergütung, bis Messsystem mit Steuerungseinrichtung eingebaut und getestet ist. |
| 1. Januar 2023 bis 24. Februar 2025 | Das bisherige § 51 gilt weiter (§ 100 Absatz 46 EEG). | Gilt nicht (§ 100 Absatz 3b EEG). |
| Vor 1. Januar 2023 | Es gilt das Recht der Inbetriebnahme (§ 100 Absatz 1 EEG). | Gilt nicht. Die damaligen Vorgaben zur Steuerbarkeit bleiben (§ 100 Absatz 3 EEG). |
Entfällt meine Vergütung bei negativen Strompreisen?
Das hängt vom Inbetriebnahmedatum und vom Messsystem ab. Für Anlagen ab dem 25. Februar 2025 gilt § 51 Absatz 1 EEG: „Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null.“ Gemeint ist der Börsenpreis am Day-Ahead-Markt, der in Viertelstunden gebildet wird (§ 3 Nummer 42a EEG). Bei einem Preis von genau null greift die Regel nach ihrem Wortlaut nicht.
Für Anlagen unter 100 Kilowatt gibt es eine Ausnahme: Die Regel gilt bei ihnen erst für Zeiträume nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ein intelligentes Messsystem bekommen (§ 51 Absatz 2 Nummer 1 EEG). Grund laut Gesetzesbegründung: Ohne Messsystem fehlen dem Netzbetreiber viertelstundengenaue Einspeisewerte. Bekommt eine Anlage im Mai 2026 ihr Messsystem, entfällt die Vergütung bei negativen Preisen erst ab dem 1. Januar 2027. Bei Anlagen unter 2 Kilowatt dauert die Ausnahme bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bundesnetzagentur die Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 12 EEG getroffen hat (§ 51 Absatz 2 Nummer 2 EEG).
Nach der Bundesnetzagentur gab es negative Preise 2025 in 573 von 8.760 Stunden (rund 6,5 Prozent der Zeit, eigene Rechnung) und 2024 in 457 von 8.784 Stunden.
Der Zweck laut Gesetzesbegründung: Anlagen sollen in diesen Zeiten Eigenverbrauch betreiben oder Strom einspeichern, statt einzuspeisen. Die Sätze der Vergütung stehen im Ratgeber Einspeisevergütung 2026.
Wird die ausgefallene Vergütung später ausgeglichen?
Ja, näherungsweise und erst am Ende der Laufzeit, mit mehr Zeit statt mit einer Zahlung. Der Vergütungszeitraum verlängert sich um die Zeiten, in denen der anzulegende Wert auf null gesunken war (§ 51a Absatz 1 EEG). Bei Einspeisevergütung endet die Laufzeit regulär am 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung (§ 25 Absatz 1 EEG), die Verlängerung beginnt also im Januar.
Bei PV-Anlagen rechnet das Gesetz in zwei Schritten (§ 51a Absatz 2 EEG). Zuerst werden die negativen Viertelstunden mit dem Faktor 0,5 multipliziert, weil PV-Anlagen im Durchschnitt nur einen Teil ihrer installierten Leistung einspeisen. Das Ergebnis heißt Volllastviertelstunden. Dann wird dieses Zeitkontingent mit festen Monatswerten (siehe Tabelle) auf die Monate nach dem Laufzeitende verteilt, bis es aufgebraucht ist. Die Verlängerung endet mit dem Monat, in den die letzte Volllastviertelstunde fällt.
Ein Beispiel aus der Gesetzesbegründung: Endet die Laufzeit am 31. Dezember bei einem Kontingent von 276 Volllastviertelstunden, verlängert sie sich um Januar und Februar (87 plus 189). Das entspricht rund 552 negativen Viertelstunden oder 138 Stunden (eigene Umrechnung: 276 geteilt durch 0,5, dann durch 4).
| Monat | Wert | Monat | Wert |
|---|---|---|---|
| Januar | 87 | Juli | 498 |
| Februar | 189 | August | 453 |
| März | 340 | September | 371 |
| April | 442 | Oktober | 231 |
| Mai | 490 | November | 118 |
| Juni | 508 | Dezember | 73 |
Wert = Volllastviertelstunden je Monat nach § 51a Absatz 2 Satz 3 EEG.
Wie viel darf eine neue PV-Anlage ins Netz einspeisen?
Bis das intelligente Messsystem mit Steuerungseinrichtung eingebaut und getestet ist, dürfen neue Anlagen unter 100 Kilowatt mit Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag am Verknüpfungspunkt mit dem Netz höchstens 60 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen. So steht es in § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EEG für Anlagen unter 25 Kilowatt und in Nummer 2 Buchstabe b für Anlagen ab 25 bis unter 100 Kilowatt. Das gilt auch bei Volleinspeisung in der Einspeisevergütung.
Maßgeblich ist die Modulleistung, nicht die Wechselrichterleistung (Clearingstelle EEG|KWKG). Bei 10 Kilowatt Modulleistung sind es also höchstens 6 Kilowatt am Netzanschluss. Was Sie im Haus verbrauchen oder in einen Speicher laden, zählt nicht mit.
Technisch macht es einen Unterschied, wo gedrosselt wird. Am Wechselrichter geht auch Strom verloren, den das Haus hätte nutzen können. Am Netzanschlusspunkt bleibt der Eigenbedarf frei, doch das kann nicht jede Anlage (Wissenschaftliche Dienste des Bundestages).
Nicht erfasst sind Anlagen in der Direktvermarktung (Gesetzesbegründung) und Steckersolargeräte bis 2 Kilowatt und 800 Voltampere (§ 9 Absatz 2 Satz 4 EEG). Ab 100 Kilowatt gibt es keine Prozentgrenze, dort müssen Anlagen abrufbar und ferngesteuert reduzierbar sein (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EEG).
Was die Grenze kostet, hängt vom Dach ab. Eine Stundenrechnung mit PVGIS-Daten für Berghaupten (Jahr 2020, 35 Grad Neigung, volle Einspeisung ohne Eigenverbrauch und Speicher) ergibt für eine Südanlage 6,4 Prozent Verlust am Jahresertrag, für eine Ost-West-Anlage weniger als ein Zehntel Prozent. Die Rechnung steht im Ratgeber Ausrichtung und Dachneigung.
Die Grenze ist verbindlich: Wer sie nicht einhält, zahlt dem Netzbetreiber nach § 52 EEG 10 Euro je Kilowatt und Kalendermonat, rückwirkend nur 2 Euro, sobald die Pflicht erfüllt ist.
Wann endet die 60-Prozent-Grenze?
Die Grenze gilt bis zum Einbau von Messsystem und Steuerungseinrichtung und bis zur ersten erfolgreichen Testung der Anlage auf Ansteuerbarkeit (§ 9 Absatz 2 Satz 1 EEG). Beides muss vorliegen. Den Test nimmt der Netzbetreiber spätestens bei der nächsten jährlichen Testrunde nach dem Einbau vor (§ 9 Absatz 2 Satz 3 EEG, § 12 Absatz 2b EnWG).
Bis einschließlich 7 Kilowatt gibt es keinen Pflichteinbau der Steuerungseinrichtung, außer bei einer Vereinbarung nach § 14a EnWG, etwa für Wärmepumpe oder Wallbox (Bundesnetzagentur). Die 60-Prozent-Grenze bleibt dort, solange Messsystem und Steuerbox fehlen (Verbraucherzentrale). Betreiber können den Einbau aber verlangen: Das Messsystem muss der Messstellenbetreiber innerhalb von vier Monaten nach Beauftragung einbauen, die Steuerungseinrichtung gibt es als weitere Zusatzleistung (§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 MsbG). Ablehnen oder zurückstellen darf er den Auftrag nur unter engen Voraussetzungen (§ 34 Absatz 2 Satz 3 bis 6 MsbG).
Bei Anlagen über 7 Kilowatt dagegen ist der Einbau Pflicht, soweit wirtschaftlich vertretbar und nötig für die gesetzlichen Zielmarken (§ 29 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b MsbG). Die Zielmarken gelten für den Messstellenbetreiber insgesamt, nicht für einzelne Anlagen: Bei Anlagen über 7 bis 100 Kilowatt muss er bis Ende 2026 mindestens 90 Prozent der Leistung ausgestattet haben, die zwischen dem 25. Februar 2025 und dem 30. September 2026 in Betrieb ging (§ 45 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a MsbG). Zuständig ist der grundzuständige oder ein von Ihnen beauftragter wettbewerblicher Messstellenbetreiber, nicht der Stromlieferant. Den Einbau muss der Messstellenbetreiber spätestens drei Monate vorher ankündigen (Bundesnetzagentur).
Was darf das intelligente Messsystem kosten?
Für das Messsystem darf der Messstellenbetreiber nur gedeckelte Entgelte verlangen. Die Tabelle zeigt den Anteil des Anschlussnutzers, bei einem selbst bewohnten Eigenheim also Ihren. Für die Steuerungseinrichtung dürfen dem Anschlussnehmer zusätzlich höchstens 50 Euro brutto im Jahr berechnet werden (§ 30 Absatz 2 MsbG). Beim freiwilligen Einbau, etwa bei Anlagen bis 7 Kilowatt, sind es höchstens 60 Euro brutto im Jahr, davon 30 Euro für Sie (§ 30 Absatz 3 MsbG). Für den Einbau auf Verlangen vermutet das Gesetz ein einmaliges Entgelt bis 100 Euro als angemessen, beim freiwilligen Einbau dazu laufend bis 30 Euro im Jahr (§ 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MsbG).
| Anlagenleistung | Obergrenze je Jahr | Davon für Sie |
|---|---|---|
| Über 7 bis 15 kW | 130 Euro brutto | 50 Euro brutto |
| Über 15 bis 25 kW | 190 Euro brutto | 110 Euro brutto |
| Über 25 bis 100 kW | 220 Euro brutto | 140 Euro brutto |
Obergrenzen je Zählpunkt nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 MsbG, Gesetzestext abgerufen am 13.10.2026. Den Rest trägt der Anschlussnetzbetreiber, höchstens 80 Euro. Die Bundesnetzagentur kann die Beträge per Festlegung ändern (§ 33 MsbG).
Was gilt für Bestandsanlagen und die alte 70-Prozent-Regel?
Bestandsanlagen behalten grundsätzlich das Recht ihrer Inbetriebnahme. Für Anlagen vom 1. Januar 2023 bis 24. Februar 2025 stellt § 100 Absatz 46 EEG das klar, nach der Gesetzesbegründung gelten die Änderungen bei negativen Preisen für sie nicht.
Freiwillig umsteigen können Anlagen, deren Vergütung bei negativen Preisen bisher gar nicht entfällt. Der Betreiber erklärt dem Netzbetreiber in Textform, dass die §§ 51 und 51a gelten sollen, frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage ein intelligentes Messsystem bekommt. Dafür steigt der anzulegende Wert um 0,6 Cent je Kilowattstunde (§ 100 Absatz 47 EEG).
Die 70-Prozent-Regel stand bis Ende 2022 im EEG (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der damaligen Fassung). Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2023 gibt es sie nicht mehr. Bei älteren Anlagen gilt die damalige Pflicht zur Fernsteuerbarkeit weiter, auch eine Begrenzung auf 70 Prozent erfüllt sie (§ 100 Absatz 3 Satz 2 EEG). Bei Anlagen bis 7 Kilowatt entfiel die Pflicht ab dem 1. Januar 2023, soweit die Begrenzung vor dem Ablauf des 25. Februar 2025 aufgehoben wurde (§ 100 Absatz 3a EEG). Eine spätere Aufhebung ist nach der Clearingstelle EEG|KWKG nicht mehr möglich.
Ganz unberührt bleiben Bestandsanlagen nicht: Auch Anlagen über 7 bis 100 Kilowatt rüstet der Messstellenbetreiber nach, bis Ende 2028 mindestens 50 Prozent der Leistung aus den Jahren 2018 bis Februar 2025 (§ 45 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b MsbG).
Soll die Einspeisegrenze 2027 auf 50 Prozent sinken?
Beschlossen ist nichts. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 21/7867 vom 7. September 2026) wurde am 24. September 2026 in erster Lesung beraten, am 5. Oktober 2026 folgte die Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie.
Der Entwurf sieht 50 statt 60 Prozent vor: PV-Anlagen auf, an oder in Gebäuden oder Lärmschutzwänden unter 100 Kilowatt sollen dauerhaft darauf begrenzt werden, unabhängig vom Messsystem und davon, ob der Strom direkt vermarktet wird (§ 9 Absatz 2b in der Entwurfsfassung). Das soll nur für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2027 gelten und Speicher anreizen. Mehr dazu im Ratgeber Einspeisevergütung 2027. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.
Was können Betreiber gegen die Mittagsspitze tun?
Einspeisegrenze und Wegfall der Vergütung treffen denselben Punkt: den Strom, der mittags ins Netz geht.
Was Betreiber konkret tun können
- Verbrauch in den Mittag legen. Die Verbraucherzentrale nennt die passend eingeschaltete Waschmaschine und ein Energiemanagement, das bei Sonnenschein zum Beispiel Wärmepumpe oder Laden des E-Autos startet.
- Speicher. Er nimmt auf, was mittags über der Grenze läge oder bei negativem Preis ohne Vergütung bliebe (Verbraucherzentrale). Abends gibt er es wieder ab. Wir bauen Stromspeicher neu und rüsten sie an bestehenden PV-Anlagen nach.
- Ost-West-Ausrichtung. Sie verteilt die Erzeugung über den Tag und kommt in der Stundenrechnung oben kaum an die Grenze.
- E-Auto. Überschussladen lädt das Auto, wenn die Anlage mehr liefert, als das Haus braucht.
Quellen
Regeln, Sätze und Fristen ändern sich. Deshalb steht bei jeder Quelle, wann wir sie geprüft haben.
- Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 51: Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen vom 21. Februar 2025 (Regelungstext, Artikel 1 bis 9) abgerufen am 13.10.2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 20/14235 vom 17.12.2024: Gesetzentwurf zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (Problem und Ziel, Begründung zu § 9, § 51, § 51a und § 100 EEG) abgerufen am 13.10.2026
- § 3 EEG 2023 (Begriffsbestimmungen, Nummer 30 und 42a), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 9 EEG 2023 (Technische Vorgaben), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 19 EEG 2023 (Zahlungsanspruch), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 25 EEG 2023 (Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 51 EEG 2023 (Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 51a EEG 2023 (Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 52 EEG 2023 (Zahlungen bei Pflichtverstößen), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 100 EEG 2023 (Übergangsbestimmungen, Absatz 1, 3, 3a, 3b, 46 und 47), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 101 EEG 2023 (Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 12 EnWG (Absatz 2a bis 2h, Sichtbarkeit und Steuerbarkeit), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 29 MsbG (Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 30 MsbG (Wirtschaftliche Vertretbarkeit, Preisobergrenzen), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 33 MsbG (Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen und Vermutungstatbeständen), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 34 MsbG (Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 35 MsbG (Angemessenes Entgelt für Zusatzleistungen), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 45 MsbG (Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers), Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 05.01.2026: Daten zum Strommarkt 2025 abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur, Verbraucherportal: Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur, Marktstammdatenregister: Hinweise zur Registrierung des Inbetriebnahmedatums (Stand 01.10.2025) abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur: Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL), Seitenstand 06.10.2026 abgerufen am 13.10.2026
- Verbraucherzentrale: EEG 2023/24, was heute für Photovoltaik-Anlagen gilt (Stand 01.08.2026) abgerufen am 13.10.2026
- Verbraucherzentrale: Photovoltaik, was bei der Planung einer Solaranlage wichtig ist (Stand 26.08.2026) abgerufen am 13.10.2026
- Verbraucherzentrale: Lohnen sich Batteriespeicher für Photovoltaik-Anlagen? (Stand 02.07.2026) abgerufen am 13.10.2026
- Clearingstelle EEG|KWKG: Wie wird die installierte Leistung bei Solaranlagen bestimmt? (Häufige Rechtsfrage 221) abgerufen am 13.10.2026
- Clearingstelle EEG|KWKG: Welche Regelungen des EEG 2023 unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission? (Häufige Rechtsfrage 258) abgerufen am 13.10.2026
- Clearingstelle EEG|KWKG: Das Solarspitzengesetz, ein Überblick (Fachgespräch vom 2. Juli 2025) abgerufen am 13.10.2026
- Fraunhofer ISE: Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland, Fassung vom 20.8.2026 (Abschnitt 16.4.2 auf S. 44) abgerufen am 13.10.2026
- Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: Die Abregelung von Photovoltaikanlagen, technische Voraussetzungen (Sachstand WD 5 vom 19. Mai 2025, Abschnitt 5) abgerufen am 13.10.2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7867 vom 07.09.2026: Gesetzentwurf der Bundesregierung (EEG 2027), § 9 Absatz 2b und Begründung zu § 100 und § 102 abgerufen am 13.10.2026
- Deutscher Bundestag, Textarchiv: Grundlegende Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (erste Lesung am 24.09.2026, Anhörung am 05.10.2026) abgerufen am 13.10.2026

