Stand Oktober 2026 12 Minuten Lesezeit Recht, Steuern, Anmeldung
Kurz gefasst
Neue Wallboxen, Speicher, Wärmepumpen und Klimaanlagen mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung sind seit dem 1. Januar 2024 steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Bei einer Gefährdung des Netzes darf der Netzbetreiber ihren Strombezug senken, aber nicht unter die Mindestleistung. Sie beträgt bei einer Wallbox oder einem Speicher 4,2 kW. Die PV-Einspeisung bleibt davon unberührt. Dafür gibt es ein reduziertes Netzentgelt, ohne Antrag nach Modul 1. Geräte von vor 2024 ohne bisherige Reduzierung sind nicht zur Teilnahme verpflichtet.
Was regelt § 14a EnWG?
§ 14a EnWG bildet die Grundlage für die netzorientierte Steuerung. Netzbetreiber dürfen den Strombezug bestimmter Geräte begrenzen, wenn dem Netz eine Überlastung droht. Der Paragraf ist ein Rahmen: Nach Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur bundeseinheitliche Regeln festlegen, nach denen Verteilnetzbetreiber, Lieferanten, Letztverbraucher und Anschlussnehmer Vereinbarungen über diese Steuerung im Gegenzug für Netzentgeltreduzierungen abschließen müssen. Absatz 3 nennt als Beispiele steuerbarer Verbrauchseinrichtungen Wärmepumpen, nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Energie sowie Nachtstromspeicherheizungen, solange und soweit die Bundesnetzagentur nichts anderes festlegt.
Die Einzelheiten stehen in zwei Festlegungen der Bundesnetzagentur vom November 2023. Die Festlegung BK6-22-300 regelt die Steuerung, die Festlegung BK8-22/010-A die Netzentgelte. Beide gelten seit dem 1. Januar 2024. Die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, solche Regeln festzulegen, gibt es seit dem 1. Januar 2023.
Der Netzbetreiber darf den Strombezug der betroffenen Geräte nur bei einer Gefährdung seines Netzes begrenzen. Dafür erhalten die Betreiber ein reduziertes Netzentgelt. Außerdem darf der Netzbetreiber den Anschluss dieser Geräte nicht mehr mit dem Hinweis auf mangelnde Netzkapazität verzögern oder ablehnen.
Welche Geräte sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Die Festlegung nennt vier Gerätearten: nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen samt Zusatzheizung, Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeicher. Die Geräte zählen aber nur, wenn ihre Netzanschlussleistung über 4,2 kW liegt und sie direkt oder indirekt am Niederspannungsnetz hängen. Maßgeblich ist die elektrische Anschlussleistung, bei einer Wärmepumpe also nicht die Heizleistung. Normaler Haushaltsstrom für Licht oder Herd gehört nicht dazu.
Zusammengerechnet werden nur Wärmepumpen und Klimaanlagen. Dabei zählt die Summe je Gruppe hinter einem Netzanschluss. Nicht betroffen sind Wärmepumpen und Klimaanlagen, die nicht der Raumheizung oder Raumkühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, etwa solche für betriebsnotwendige gewerbliche Zwecke.
Dreimal ja heißt in der Regel: Ihr Gerät ist steuerbar
- Art: Ist es ein nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkt, eine Wärmepumpe, eine Raumkühlung oder ein Stromspeicher?
- Leistung: Liegt die elektrische Anschlussleistung über 4,2 kW? Die Angabe steht in der Regel auf dem Typenschild oder im Datenblatt.
- Datum: Wurde das Gerät ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen? Als technische Inbetriebnahme gilt der Tag, an dem es fertig installiert und betriebsbereit ist. Die Steuertechnik muss dafür noch nicht eingebaut sein.
| Gerät | Was gemeint ist | Besonderheit |
|---|---|---|
| Ladepunkt für Elektrofahrzeuge | Jeder Ladepunkt, der nicht öffentlich zugänglich ist, zum Beispiel die Wallbox am Haus | Öffentlich zugängliche Ladepunkte sind ausgenommen |
| Wärmepumpe | Die Wärmepumpenheizung einschließlich Zusatz- oder Notheizung, etwa einem Heizstab | Mehrere Wärmepumpen hinter einem Anschluss werden zusammengerechnet |
| Raumkühlung | Anlagen zur Raumkühlung, also Klimaanlagen | Auch hier zählt die Summe hinter einem Anschluss |
| Stromspeicher (Batteriespeicher) | Nur der Strombezug, also das Einspeichern | Auch ein Speicher, der aktuell nur PV-Strom lädt |
Nach Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300, Ziffer 2.4 und 3.1, abgerufen am 13.10.2026.
Was darf der Netzbetreiber steuern und was nicht?
Der Netzbetreiber darf nur eingreifen, wenn seinem Netz eine strom- oder spannungsbedingte Gefährdung oder Störung droht, zum Beispiel durch überlastete Betriebsmittel. Den Anlass muss er mit einer Netzzustandsermittlung feststellen, die aus aktuellen Messungen des Netzbereichs abgeleitet wird. Der Eingriff muss geeignet und erforderlich sein und dauert nur so lange wie die Gefährdung. Bundesnetzagentur-Präsident Klaus Müller wird in der Pressemitteilung vom 27. November 2023 so zitiert: „Wir rechnen damit, dass Eingriffe des Netzbetreibers die zwingende Ausnahme bleiben.“
Einen Sollwert unter der Mindestleistung darf der Netzbetreiber nie vorgeben, ein Gerät also nicht auf null setzen. Jede steuerbare Verbrauchseinrichtung behält Anspruch auf diese Mindestleistung, bei einzeln angesteuerten Geräten sind das 4,2 kW. E-Autos lassen sich damit nach Angaben der Bundesnetzagentur in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachladen. Die Grenze geht auf die Technik der Ladepunkte zurück: Sie brauchen mindestens 6 Ampere je Phase, dreiphasig sind das rund 4,1 kW. Dazu kommt ein Sicherheitszuschlag. Nur bei einzeln angesteuerten Wärmepumpen und Klimaanlagen über 11 kW ist der Mindestbezug höher: Die Festlegung vermutet 40 Prozent der Netzanschlussleistung als angemessen. Kann ein Gerät technisch nur ein- oder ausschalten, muss es auf den nächstgeringeren möglichen Wert gehen und schaltet damit ab. Die Wahl dieser einfachen Technik liegt beim Betreiber.
Gedimmt wird nur der Strombezug aus dem öffentlichen Netz. Ihre PV-Anlage müssen Sie deshalb nicht abschalten, die Einspeisung betrifft § 14a nicht.
Für eine Übergangszeit gilt eine Sonderregel. Solange ein Netzbetreiber die Voraussetzungen für die reguläre Steuerung noch nicht geschaffen hat, darf er einen Netzbereich vorbeugend steuern, wenn seine Netzplanung eine Gefährdung erwarten lässt. Das ist auf zwei Stunden täglich beschränkt und endet spätestens 24 Monate nach dem ersten vorbeugenden Eingriff in diesem Netzbereich. Nach dem 31. Dezember 2028 ist es nicht mehr erlaubt. Die Mindestleistung bleibt auch dabei erhalten. Die Zwei-Stunden-Grenze gilt also nur für die vorbeugende Steuerung.
Der Netzbetreiber muss seine Eingriffe dokumentieren und die betroffenen Netzbereiche seit dem 1. März 2025 auf einer gemeinsamen Internetplattform ausweisen.
Was bedeutet § 14a EnWG für Wallbox und Speicher?
Eine Wallbox mit 11 kW ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung, wenn sie ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb gegangen ist. Greift der Netzbetreiber ein, sinkt die Ladeleistung, bleibt aber bei mindestens 4,2 kW. Es kommt ausschließlich auf den Leistungsbezug aus dem Stromnetz an, schreibt die Bundesnetzagentur: Selbst erzeugter Strom wird nicht mit der Leistungsgrenze von 4,2 kW verrechnet. Das Laden mit Solarstrom beschreibt die Seite Überschussladen mit der Wallbox.
Jede Ladeeinrichtung ist dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitzuteilen (§ 19 Absatz 2 NAV). Über 12 kVA muss er zusätzlich zustimmen, eine Verweigerung dürfte nach der Begründung der Festlegung aber nur im eng begrenzten Ausnahmefall in Betracht kommen. Den Ablauf beschreibt der Ratgeber Wallbox anmelden, die Wahl zwischen 11 und 22 kW die Seite Wallbox mit 11 oder 22 kW. Bei uns gilt: Jeder Ladepunkt geht an den Netzbetreiber, auch der mit 11 kW. Die Meldung übernehmen wir.
Beim Batteriespeicher zählt nur der Strombezug. Ein Speicher über 4,2 kW fällt auch dann unter die Regel, wenn er aktuell nur PV-Strom lädt, denn eine Betriebseinstellung lässt sich kurzfristig auf Netzbezug umstellen. Maßgeblich ist die technische Inbetriebnahme des Speichers selbst, nicht das Alter der PV-Anlage. Kann ein zweiter Speicher nur im Zusammenspiel mit dem ersten betrieben werden, behandelt die Bundesnetzagentur beide als ein Stromspeicherkonstrukt. Lassen sie sich unabhängig voneinander betreiben, rechnet sie die Leistungen nicht zusammen. Mehr zum Nachrüsten steht unter Speicher nachrüsten. Auch den Speicher melden wir beim Netzbetreiber an.
Hängen mehrere Geräte an einem Energiemanagementsystem, erhält es vom Netzbetreiber einen gemeinsamen Sollwert und verteilt ihn selbst. Nach der Festlegung gilt bis zu einer anderen Empfehlung folgende Berechnung als angemessen: Die Mindestleistung beträgt 4,2 kW plus (Anzahl der Geräte minus 1) × Gleichzeitigkeitsfaktor × 4,2 kW. Bei zwei Geräten ist der Faktor 0,8, das sind 4,2 + 0,8 × 4,2 = 7,56 kW. Bei drei Geräten sind es mit dem Faktor 0,75 insgesamt 10,5 kW. Ist eine Wärmepumpe oder Klimaanlage über 11 kW dabei, gilt eine andere Formel. Der VDE FNN empfiehlt seit April 2025, diese Werte und den Faktor 0,4 beizubehalten. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, seine Empfehlungen zu berücksichtigen (Mitteilung Nr. 6).
Welche Technik braucht die Steuerung und wer meldet an?
Im Endzustand läuft die Steuerung über ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung, der sogenannten Steuerbox (§ 14a Absatz 4 EnWG). Dafür beauftragen Sie den Messstellenbetreiber. Der Auftrag genügt: Laut Gesetz erfüllen Sie damit Ihre Pflicht. Das reduzierte Netzentgelt gibt es nach der Bundesnetzagentur schon mit dem Auftrag, auch wenn der Einbau sich noch verzögert. Beauftragen Sie stattdessen den Netzbetreiber, darf er vom sofortigen Einbau absehen, solange im betroffenen Niederspannungsstrang kein akuter Steuerungsbedarf besteht. Übergangsweise darf auch ältere Steuerungstechnik eingesetzt werden, die nicht an ein Smart Meter angebunden sein muss.
In der Praxis ist die Steuerbox noch nicht überall da: E-Werk Netze schreibt auf seiner Seite, die Steuerboxen seien momentan noch nicht verfügbar und würden nach Verfügbarkeit nachgerüstet (Angabe ohne Datum, abgerufen am 13. Oktober 2026).
Sie entscheiden je Gerät, ob der Netzbetreiber es direkt ansteuert oder ein Energiemanagementsystem mehrere Geräte gemeinsam verwaltet. Ein eigener Zählpunkt ist dafür nicht nötig.
Die Meldung an den Netzbetreiber gehört vor die Inbetriebnahme (§ 19 Absatz 2 NAV). Die Festlegung verlangt sie auch vor geplanten Leistungsänderungen und vor der dauerhaften Außerbetriebnahme (Ziffer 8.1). Die Pflicht liegt beim Betreiber, in der Praxis übernimmt sie der Elektrofachbetrieb.
Für das Messsystem gelten Preisobergrenzen. Nach dem Wortlaut von § 30 MsbG sind es für einen Zählpunkt mit steuerbarer Verbrauchseinrichtung höchstens 130 Euro brutto im Jahr, davon höchstens 50 Euro für den Anschlussnutzer. Für Einbau und Betrieb der Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt dürfen Anschlussnehmer und Anschlussnetzbetreiber zusätzlich jeweils höchstens 50 Euro brutto im Jahr belastet werden. Das sind gesetzliche Obergrenzen für das Entgelt des Messstellenbetreibers.
Gilt § 14a EnWG auch für bestehende Anlagen?
Nicht automatisch. Die Pflicht knüpft an die technische Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2024. Bei älteren Geräten kommt es darauf an, ob dafür bisher ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG alter Fassung tatsächlich gewährt wurde. Eine schriftliche Vereinbarung ist nicht entscheidend.
Der Bestandsschutz hängt am einzelnen Gerät. Nach Auffassung der Bundesnetzagentur endet er bei einer wesentlichen Änderung, etwa wenn sich der Zweck des Geräts wesentlich ändert oder ein Speicher nach dem Umbau deutlich mehr Leistung oder Kapazität hat. Wird eine Wärmepumpe von vor 2024 gegen ein neues Modell getauscht, gilt die Festlegung für das neue Gerät, auch bei gleichem Modell.
| Ihr Gerät | Was gilt | Was Sie tun können |
|---|---|---|
| In Betrieb ab 1. Januar 2024, über 4,2 kW | Teilnahme an der Steuerung ist Pflicht. Reduziertes Netzentgelt nach Modul 1, 2 oder 3. | Inbetriebnahme melden, Messsystem und Steuerungseinrichtung beauftragen |
| In Betrieb vor 2024, über 4,2 kW, bisher keine Reduzierung nach § 14a | Keine Teilnahmepflicht | Jederzeit freiwillig wechseln. Der Netzbetreiber darf nicht ablehnen. Ein Zurück gibt es nicht. |
| In Betrieb vor 2024, mit Reduzierung nach altem § 14a | Alte Regelung längstens bis 31. Dezember 2028. Geräte über 4,2 kW fallen spätestens ab 1. Januar 2029 unter die neue Regelung, Geräte mit höchstens 4,2 kW erhalten dann keine Reduzierung mehr. | Früher wechseln, dann endgültig |
Nach Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 (Ziffer 10.1 bis 10.4) und Tenor Ziffer 6 von BK8-22/010-A, abgerufen am 13.10.2026.
Welche Netzentgelt-Module gibt es und wer wählt sie?
Wer an der netzorientierten Steuerung teilnimmt, bekommt eine Netzentgeltreduzierung. Die Festlegung BK8-22/010-A kennt dafür drei Module.
Modul 1 gilt von selbst: Sobald der Netzbetreiber über die Inbetriebnahme informiert ist, wird es angewendet, wenn Sie nichts anderes wählen. Die Pauschale gibt es je Marktlokation (Abrechnungsstelle) und nicht je Gerät, ein zweiter Zähler ist dafür nicht nötig. Die Module 2 und 3 teilen Sie in der Regel Ihrem Stromlieferanten mit, die Bundesnetzagentur nennt auch die Anmeldung beim Netzbetreiber. Ein Wechsel wirkt frühestens ab der Mitteilung und nie rückwirkend.
Modul 3 müssen Netzbetreiber seit dem 1. April 2025 abrechnen. Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur hat wegen Umsetzungsdefiziten, vor allem bei Modul 3, Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen gegen einzelne Netzbetreiber eingeleitet (Seite abgerufen am 13. Oktober 2026). Fragen Sie deshalb Ihren Netzbetreiber, ob er Modul 3 bereits abrechnet.
Modul 3 ist kein dynamischer Stromtarif. Es verändert das Netzentgelt Ihres Netzbetreibers nach festen Tageszeiten. Der dynamische Tarif folgt dem Börsenpreis und wird mit dem Lieferanten vereinbart. Mehr dazu steht im Ratgeber Dynamischer Stromtarif und Speicher.
| Modul | Wirkung | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Modul 1 (Pauschale) | 80 Euro brutto plus Stabilitätsprämie des Netzbetreibers als jährliche Gutschrift. Das Netzentgelt sinkt dadurch nie unter 0 Euro. | Keine, Standardmodul |
| Modul 2 (Arbeitspreis) | Der Arbeitspreis des Netzentgelts sinkt auf 40 Prozent, für diese Marktlokation fällt kein Grundpreis an | Alternative zu Modul 1, eigener Zähler und eigene Marktlokation, ausdrücklich zu wählen |
| Modul 3 (zeitvariabel) | Drei Preisstufen (Standard, Hoch, Niedrig) zu festen Tageszeiten, in mindestens zwei Quartalen im Jahr | Nur zusätzlich zu Modul 1, intelligentes Messsystem nötig |
Nach Tenor Ziffer 1 bis 3 des Beschlusses BK8-22/010-A vom 23.11.2023, abgerufen am 13.10.2026. Module 2 und 3 gibt es nur an Entnahmestellen ohne registrierende Leistungsmessung.
Wie hoch ist die Netzentgeltreduzierung 2026?
Die Beträge legt jeder Netzbetreiber in seinem Preisblatt fest. Hier stehen zwei Beispiele aus Baden-Württemberg mit den Werten für 2026, sie gelten bis zum 31. Dezember 2026. Für 2027 liegen vorläufige Preisblätter vor (Netze BW mit Stand 6. Oktober 2026 und E-Werk Netze mit Stand 8. Oktober 2026), Änderungen bis zum Jahreswechsel sind möglich. Welcher Netzbetreiber bei Ihnen zuständig ist, zeigt die Codenummer auf Ihrer Stromrechnung (§ 40 Absatz 2 Nummer 5 EnWG).
Modul 1 besteht aus 80 Euro brutto und einer Stabilitätsprämie: 20 Prozent des Bruttoarbeitspreises für 3.750 kWh im Jahr.
Welches Modul sich lohnt, hängt vom Verbrauch des Geräts ab. Bei Netze BW senkt Modul 2 den Arbeitspreis von 7,57 auf 3,03 ct, das sind 4,54 ct je kWh weniger. Ab rund 2.730 kWh im Jahr spart Modul 2 damit mehr als die Gutschrift von Modul 1 (124,00 Euro geteilt durch 0,0454). Bei E-Werk Netze (7,01 auf 2,80 ct) liegt die Schwelle bei rund 2.850 kWh (119,80 geteilt durch 0,0421). Kosten für einen zweiten Zähler sind nicht eingerechnet und erhöhen die Schwelle. Die Bundesnetzagentur nimmt für ein E-Auto 2.500 kWh im Jahr an und für eine Wärmepumpe 5.000 kWh. Beim E-Auto liegt Modul 1 vorn, bei der Wärmepumpe kann sich Modul 2 lohnen.
| Posten (netto) | Netze BW | E-Werk Netze |
|---|---|---|
| Standard-Arbeitspreis, Entnahme ohne Leistungsmessung | 7,57 ct/kWh | 7,01 ct/kWh |
| Modul 1, Gutschrift im Jahr | 124,00 Euro | 119,80 Euro |
| Modul 2, Arbeitspreis | 3,03 ct/kWh | 2,80 ct/kWh |
| Modul 3, Standardtarif | 7,57 ct/kWh (0 bis 10 Uhr, 14 bis 17 Uhr, 22 bis 24 Uhr) | 7,01 ct/kWh (6 bis 16:30 Uhr, 20:30 bis 24 Uhr) |
| Modul 3, Hochtarif | 11,06 ct/kWh (17 bis 22 Uhr) | 10,35 ct/kWh (16:30 bis 20:30 Uhr) |
| Modul 3, Niedrigtarif | 3,03 ct/kWh (10 bis 14 Uhr) | 0,70 ct/kWh (0 bis 6 Uhr) |
Preisblätter gültig ab 1. Januar 2026 (Netze BW: Version 1.2 vom 12. Dezember 2025, E-Werk Netze: Stand 5. Februar 2026), abgerufen am 13.10.2026. Netze BW weist auch Bruttowerte aus: Modul 1 mit 147,56 Euro, Modul 2 mit 3,61 ct/kWh. E-Werk Netze nennt in der Vorbemerkung Nettopreise und weist keine Bruttowerte aus. Nach der Formel der Festlegung passt der Betrag für Modul 1 zu einem Nettowert (142,56 Euro brutto). Hinzu kommen Umlagen, Konzessionsabgabe und Messstellenentgelt.
Welche Stichtage gelten bis 2029?
Die Übersicht trennt, was gilt, was als Übergang läuft und was nur als Entwurf vorliegt (Stand 13. Oktober 2026).
| Datum | Was festgelegt ist | Einordnung |
|---|---|---|
| 1. Januar 2024 | Beide Festlegungen treten in Kraft. Teilnahmepflicht für Geräte, die ab diesem Tag technisch in Betrieb gehen. Module 1 und 2. | gilt |
| 1. April 2025 | Modul 3 wird abgerechnet | gilt, bei einigen Netzbetreibern mit Umsetzungsdefiziten |
| 31. Dezember 2028 | Die bisherige Regelung für Geräte mit Reduzierung nach altem Recht läuft längstens bis hierhin. Auch die vorbeugende Steuerung endet. | Übergang |
| 1. Januar 2029 | Geräte über 4,2 kW aus dieser Gruppe fallen spätestens jetzt unter die neue Regelung | Übergang, festgelegt |
| Tag nach der Verkündung | Netzanschlusspaket (Drucksache 21/7866): Der Entwurf lässt § 14a EnWG unverändert. Der Bundesrat nahm am 25. September 2026 Stellung, der Wirtschaftsausschuss des Bundestags hörte am 7. Oktober 2026 an. Eine Verabschiedung ist nicht belegt. | geplant, Gesetzentwurf |
| Ab 1. Januar 2029 | Netzentgeltreform (AgNes): Der Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur lässt die zeitvariablen Netzentgelte nach § 14a (Modul 3) unberührt | geplant, Entwurf |
Nach Anlage 1 zu BK6-22-300 (Ziffer 10.1 bis 10.7), BK8-22/010-A, den Drucksachen 21/7866 und 21/8299, dem Bundestagsbericht zur Anhörung sowie dem Entwurf GBK-25-01-1#3 (Ziffer 1.2 und 12.5), abgerufen am 13.10.2026.
Quellen
Regeln, Sätze und Fristen ändern sich. Deshalb steht bei jeder Quelle, wann wir sie geprüft haben.
- § 14a EnWG, Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen abgerufen am 13.10.2026
- § 19 NAV, Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen abgerufen am 13.10.2026
- § 40 EnWG, Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz (Absatz 2 Nummer 5: Codenummer des Netzbetreibers) abgerufen am 13.10.2026
- § 30 MsbG, Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen; Preisobergrenzen; Festlegungskompetenz abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur, Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023 mit Gründen (Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen) abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur, Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 (Durchführung der netzorientierten Steuerung) abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur, Beschluss BK8-22/010-A vom 23.11.2023 mit Gründen (Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen) abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 27.11.2023 zu den Festlegungen nach § 14a EnWG abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur, Verbraucherportal: Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, häufige Fragen abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6, Mitteilung Nr. 6 zu BK6-22-300 vom 14.04.2025 (Empfehlungen des VDE FNN zu den Tenorziffern 2e, 2f und 2g) abgerufen am 13.10.2026
- VDE FNN, Hinweis: Berechnung des mindestens zu gewährenden netzwirksamen Leistungsbezugs (Mindestleistung), Version 1.0, April 2025 abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 8: Veröffentlichung von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach BK8-22/010-A abgerufen am 13.10.2026
- Netze BW, Endgültige Preise für die Nutzung des Stromverteilnetzes, gültig ab 1. Januar 2026 (Version 1.2, Stand 12.12.2025) abgerufen am 13.10.2026
- Netze BW, Vorläufige Preise für die Nutzung des Stromverteilnetzes, gültig ab 1. Januar 2027 (Version 1.0, Stand 06.10.2026) abgerufen am 13.10.2026
- Netze BW, Regelung § 14a EnWG (Informationen für Betreibende) abgerufen am 13.10.2026
- E-Werk Netze, Preise und Regelungen für die Nutzung des Stromverteilnetzes, gültig ab 1. Januar 2026 (Stand 05.02.2026) abgerufen am 13.10.2026
- E-Werk Netze, Vorläufige Preise und Regelungen für die Nutzung des Stromverteilnetzes, gültig ab 1. Januar 2027 (Stand 08.10.2026) abgerufen am 13.10.2026
- E-Werk Netze, Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen abgerufen am 13.10.2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7866 vom 07.09.2026: Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (Netzanschlusspaket) abgerufen am 13.10.2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8299 vom 30.09.2026 (Vorabfassung): Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung abgerufen am 13.10.2026
- Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wirtschaft und Energie: Bericht zur öffentlichen Anhörung am 07.10.2026 zum Netzanschlusspaket abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur, Große Beschlusskammer Energie: Entwurf GBK-25-01-1#3 zur allgemeinen Netzentgeltsystematik (AgNes) abgerufen am 13.10.2026

