Stand Oktober 2026 12 Minuten Lesezeit E-Mobilität
Kurz gefasst
Jede Wallbox ist dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitzuteilen, unabhängig von ihrer Leistung (§ 19 Absatz 2 NAV). Übersteigt die Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere (kVA) je elektrischer Anlage, kommt nach der Verordnung seine vorherige Zustimmung hinzu, zu der er sich innerhalb von zwei Monaten äußern muss. Die Bundesnetzagentur hat das 2023 bestätigt. Die Netze BW schreibt für private Wallboxen, eine vorherige Genehmigung entfalle unabhängig von der Leistung. Was bei Ihnen gilt, klärt der Elektrofachbetrieb mit dem Netzbetreiber. Mieter können vom Vermieter die Erlaubnis verlangen. Wohnungseigentümer können die Maßnahme verlangen, über die Ausführung beschließt die Gemeinschaft.
Muss ich eine Wallbox beim Netzbetreiber anmelden?
Ja. Nach § 19 Absatz 2 Satz 2 NAV sind Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Eine Mindestleistung nennt die Verordnung dafür nicht. Auch eine Wallbox mit 11 kW ist deshalb meldepflichtig.
Anmelden heißt rechtlich mitteilen. Die Pflicht trifft den Anschlussnehmer oder den Anschlussnutzer. So schreibt es die Bundesnetzagentur auf ihrer Seite zum Netzanschluss. § 19 Absatz 4 NAV spricht von den Mitteilungen „des Anschlussnehmers oder -nutzers“. Anschlussnehmer ist, in wessen Auftrag das Grundstück oder Gebäude angeschlossen wird. Im Übrigen ist es jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks oder Gebäudes (§ 1 Absatz 2 NAV). Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der den Anschluss zur Entnahme von Strom nutzt (§ 1 Absatz 3 NAV). Das kann auch ein Mieter sein.
Mit der Mitteilung ist es nicht in jedem Fall getan. Wer zur Miete wohnt, braucht die Erlaubnis des Vermieters. In einer Eigentümergemeinschaft beschließt die Gemeinschaft über die Ausführung. Beides steht weiter unten. Zuschüsse sind ein eigenes Thema und stehen im Ratgeber zur Wallbox-Förderung.
Braucht eine Wallbox eine Genehmigung vom Netzbetreiber?
Für Ladeeinrichtungen spricht die Verordnung nicht von einer Genehmigung. Sie kennt zwei Stufen. Mitgeteilt wird jede Ladeeinrichtung. Eine vorherige Zustimmung des Netzbetreibers verlangt § 19 Absatz 2 Satz 3 NAV nur, „sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet“. Mit der elektrischen Anlage meint § 13 Absatz 1 NAV die Anlage hinter der Hausanschlusssicherung.
Hersteller geben die Leistung in Kilowatt an, die Verordnung rechnet in Kilovoltampere. Bei drei Phasen mit je 16 Ampere sind das rechnerisch rund 11 kVA, bei je 32 Ampere rund 22 kVA. Eine einzelne Wallbox mit 11 kW bleibt damit unter der Schwelle. Die Bundesnetzagentur nennt auf ihrer Seite zum Netzanschluss beide Werte nebeneinander: Ladeeinrichtungen, die 12 kVA beziehungsweise 11 kW überschreiten, brauchen die vorherige Zustimmung des Netzbetreibers. Nach dem Wortlaut zählen mehrere Ladeeinrichtungen in derselben Anlage zusammen, zwei Wallboxen mit je 11 kW liegen also darüber. Welche Ladeleistung zu Ihrem Auto passt, steht unter 11 oder 22 kW.
Über 12 kVA muss sich der Netzbetreiber „innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung“ äußern. Stimmt er nicht zu, muss er den Hinderungsgrund darlegen sowie mögliche Abhilfemaßnahmen und den dafür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf. Was gilt, wenn die zwei Monate ohne Antwort verstreichen, regelt § 19 NAV nicht. Bei einer Anlage über 12 kVA lohnt es sich deshalb, die Mitteilung früh einzureichen.
Die Bundesnetzagentur hat in der Begründung ihres Beschlusses BK6-22-300 vom 27. November 2023 festgehalten, dass ihre Festlegung den Zustimmungsvorbehalt für Ladeeinrichtungen größer 12 kVA nach § 19 Absatz 2 Satz 3 NAV nicht entfallen lässt. Eine Verweigerung der Zustimmung dürfte danach nur im eng begrenzten Ausnahmefall in Betracht kommen. Nach Ziffer 5 der Festlegung darf der Netzbetreiber den Anschluss und die Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mit Verweis auf mangelnde Netzkapazität verzögern oder ablehnen. Die Begründung räumt allerdings ein, dass ein Anschluss im Einzelfall erst nach technischen Vorarbeiten oder einem Netzausbau möglich sein kann. Eine generelle Ablehnung oder Verschleppung rechtfertigt das nicht.
Davon getrennt ist das Baurecht. Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang 1 der Landesbauordnung Baden-Württemberg aufgeführt sind, ist verfahrensfrei (§ 50 Absatz 1 LBO). Dort stehen unter Nummer 4 Buchstabe a „Ladestationen für Elektromobilität“. Für die Wallbox selbst ist damit kein Genehmigungsverfahren vorgesehen. Verfahrensfreie Vorhaben müssen trotzdem den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 50 Absatz 5 LBO).
| Nach § 19 Absatz 2 NAV | Bis 12 kVA | Über 12 kVA |
|---|---|---|
| Mitteilung vor der Inbetriebnahme | Ja | Ja |
| Vorherige Zustimmung des Netzbetreibers | Im Wortlaut nicht vorgesehen | Ja |
| Frist für den Netzbetreiber | Keine genannt | Zwei Monate nach Eingang der Mitteilung |
| Wenn er nicht zustimmt | Entfällt | Hinderungsgrund, Abhilfemaßnahmen und Zeitbedarf darlegen |
Maßgeblich ist die Summen-Bemessungsleistung der Ladeeinrichtungen je elektrischer Anlage. Die kVA-Werte für 11 und 22 kW sind gerundete eigene Rechnungen (drei Phasen, 400 Volt, 16 beziehungsweise 32 Ampere).
Wer darf eine Wallbox anmelden?
Rechtlich liegt die Mitteilung beim Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer. Die Bundesnetzagentur schreibt auf ihrer Seite zum Netzanschluss, die Mitteilung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 NAV könne von jedermann vorgenommen werden. Der Netzbetreiber dürfe Einzelheiten über Inhalt und Form regeln (§ 19 Absatz 2 Satz 5 NAV), die Mitteilung aber nicht davon abhängig machen, dass ein eingetragener Installateur sie einreicht.
Der Einbau ist etwas anderes. Die Errichtung, Erweiterung und Änderung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung darf außer dem Netzbetreiber nur ein Installationsunternehmen ausführen, das in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist (§ 13 Absatz 2 Satz 4 NAV). Auch die Inbetriebsetzung der Anlage hinter der Trennvorrichtung darf nur ein solches Unternehmen vornehmen (§ 14 Absatz 1 Satz 3 NAV). Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass bei der Installation einer Ladeeinrichtung in der Regel die Kundenanlage erweitert werden muss. Eine Wallbox selbst anzuschließen scheidet damit meist aus.
Die Netze BW beschreibt es für steuerbare Verbrauchseinrichtungen anders. Nach ihrer Darstellung kann nur ein eingetragener Elektrofachbetrieb die Inbetriebsetzung melden, weil nur er die Umsetzung der Technischen Anschlussbedingungen und der Technischen Mindestanforderungen gewährleisten könne. Der Betrieb bestätige die Einhaltung im Kundenportal. Beide Aussagen stehen so auf den genannten Seiten.
Für die Mitteilung über die Internetseite des Netzbetreibers stimmen die Netzbetreiber einheitliche Formate und Anforderungen an die Inhalte untereinander ab (§ 19 Absatz 4 Satz 2 NAV). Wie Ihr Netzbetreiber es handhabt, klärt der Elektrofachbetrieb mit ihm.
Bei uns liegt beides in einer Hand. Zählerschrank, Zuleitung und Anschluss machen wir im eigenen Team. Die Meldung beim Netzbetreiber übernehmen wir.
Wie läuft die Anmeldung beim Netzbetreiber ab?
Zuständig ist der Betreiber des Stromnetzes an Ihrer Adresse. Auf Ihrer Stromrechnung muss die Codenummer des Netzbetreibers stehen (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EnWG). Im Zweifel klärt der Elektrofachbetrieb, wer bei Ihnen zuständig ist. Inhalt und Form der Mitteilung kann jeder Netzbetreiber regeln (§ 19 Absatz 2 Satz 5 NAV). Als Beispiel dient hier der Ablauf der Netze BW, den sie auf netze-bw.de beschreibt. Ob die Netze BW bei Ihnen zuständig ist, hängt von Ihrer Adresse ab.
Die Netze BW beschreibt drei Schritte. Zuerst beauftragen Sie eine Elektrofachkraft. Sie prüft vor der Installation, ob der Hausanschluss die Dauerladeleistung trägt, ob die technischen Vorgaben eingehalten werden und ob sich die Wallbox vom Netzbetreiber steuern lässt. Reicht die Leistung am Anschluss nicht, beantragen Sie oder die Elektrofachkraft vorab auf der Webseite der Netze BW unter „Netzanschluss ändern“ eine Leistungserhöhung. Nach der Installation meldet die Elektrofachkraft die Inbetriebnahme über das Kundenportal.
Seit dem 1. Januar 2024 muss jeder Netzbetreiber sicherstellen, dass die Mitteilung auch über seine Internetseite erfolgen kann (§ 19 Absatz 4 NAV). Laut Netze BW entstehen ohne Leistungserhöhung nur die Kosten der Elektrofachkraft. Wird der Anschluss geändert, kommen weitere Kosten dazu. Was eine Installation insgesamt ausmacht, steht unter Kosten und Installation einer Wallbox.
Diese Angaben braucht die Meldung bei der Netze BW
- Persönliche Daten der Anschlussnehmerin oder des Anschlussnehmers
- Standort des Anschlusses
- Ladeleistung der Wallbox in Kilowatt
- Anzahl der Ladepunkte je Wallbox
- Angaben zur Steuerbarkeit
- Zählernummer oder Angaben zur neuen Messeinrichtung
Was hat die Anmeldung mit § 14a EnWG zu tun?
Die Mitteilung steht in der NAV, die Steuerbarkeit in § 14a EnWG. Das Gesetz zählt nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, solange und soweit die Bundesnetzagentur nichts anderes festlegt (§ 14a Absatz 3 EnWG). Die Einzelheiten legt die Bundesnetzagentur fest. Nach ihrer Festlegung ist ein nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkt mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung eine steuerbare Verbrauchseinrichtung. Teilnehmen müssen Betreiber, deren Anlage nach dem 31. Dezember 2023 technisch in Betrieb genommen wurde.
Der Netzbetreiber darf den Strombezug vorübergehend auf bis zu 4,2 kW reduzieren. Nach der Bundesnetzagentur darf das nur geschehen, um eine konkrete Überlastung des lokalen Stromnetzes abzuwenden. Im Gegenzug erhalten Betreiber eine Netzentgeltreduzierung.
Die Mitteilung vor der Inbetriebnahme bleibt Pflicht. Die Bundesnetzagentur schreibt dazu: „Die Festlegung ändert an dieser gesetzlichen Vorgabe nichts.“ Auch eine geplante leistungswirksame Änderung muss der Betreiber vorab anzeigen (Ziffer 8.1 der Festlegung). Wie Steuerung und Netzentgelt-Module im Einzelnen funktionieren, erklärt der Ratgeber zu § 14a EnWG.
Gilt die Meldepflicht auch für ein mobiles Ladegerät?
Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen fest montierten und mobilen Geräten. § 19 Absatz 2 NAV spricht von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und nennt für die Mitteilung keine Leistungsgrenze. Die 4,2 kW gehören zu § 14a EnWG und betreffen die Steuerbarkeit, nicht die Mitteilung.
Die Bundesnetzagentur beantwortet die Frage, ob der Anschluss eines Elektrofahrzeugs an einer ein- oder dreiphasigen Steckdose mitgeteilt werden muss, mit Ja. Mobile Ladeeinrichtungen mit einer Leistung von bis zu 11 Kilowatt sind danach vor der erstmaligen Nutzung beim Anschlussnetzbetreiber anzumelden. Bei mehr als 11 Kilowatt braucht es die Zustimmung des Netzbetreibers. Ein eingetragener Installateur muss die Anmeldung dafür nicht vornehmen.
Nach Angaben der Netze BW gelten Anmeldepflicht und Steuerbarkeit auch für mobile Ladegeräte. Bei einer mobilen Wallbox an der CEE-Steckdose meldet die Elektrofachkraft die Steckdose als Inbetriebsetzung und stattet das Gerät so aus, dass es sich steuern lässt. Wie die Meldung eines mobilen Geräts bei Ihrem Netzbetreiber abläuft, erfragen Sie bei ihm.
Was passiert, wenn die Wallbox nicht angemeldet ist?
Für eine fehlende Mitteilung nennt die Verordnung keine eigene Folge. Allgemein darf der Netzbetreiber nach § 24 NAV dem, der der Verordnung zuwiderhandelt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung unterbrechen. Ohne Androhung geht das, wenn es nötig ist, um eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden oder um Störungen anderer Anschlussnehmer und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist es vier Wochen nach Androhung möglich. Das gilt nicht, wenn die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Betroffene darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Ob eine fehlende Meldung dazu führt, entscheidet sich im Einzelfall.
Weitere Folgen nennt die Netze BW. Nach ihrer Darstellung erhöhen nicht angemeldete Wallboxen das Risiko von Netzüberlastungen. Im Schadensfall könnten Netzbetreiber Schadensersatz von betroffenen Haushalten verlangen. Außerdem riskierten Nutzer, dass der Strom für ihre Ladeeinrichtung abgestellt wird.
Wer eine Wallbox schon betreibt, ohne dass sie gemeldet wurde, holt die Mitteilung nach. Ein eigenes Verfahren für nachträgliche Meldungen nennt die Netze BW auf den geprüften Seiten nicht. Fragen Sie deshalb über den Elektrofachbetrieb beim Netzbetreiber nach, wie er vorgeht.
Wallbox in der Mietwohnung: Darf der Vermieter ablehnen?
Der Mieter kann nach § 554 Absatz 1 BGB verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem „Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge“ dienen. Eine fest installierte Wallbox dient diesem Zweck. Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam (§ 554 Absatz 2 BGB). Der Mietvertrag kann den Anspruch also nicht ausschließen.
Eine Grenze gibt es. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Veränderung dem Vermieter „auch unter Würdigung der Interessen des Mieters“ nicht zugemutet werden kann. Der Wortlaut verlangt also eine Abwägung im Einzelfall. Der Mieter kann sich außerdem im Zusammenhang mit der Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten.
Der Anspruch geht auf die Erlaubnis. Von Einbau oder Kosten durch den Vermieter steht im Wortlaut nichts. Die Netze BW weist darauf hin, dass Mieter Installation, Betriebskosten und Rückbau tragen. Im Gesetzestext steht das nicht. Halten Sie Kosten und Rückbau deshalb mit dem Vermieter schriftlich fest.
Die Meldung beim Netzbetreiber ist unabhängig von der Erlaubnis des Vermieters nötig. Bei der Netze BW übernimmt sie die Elektrofachkraft. Die Netze BW rät, sich zuerst an den Vermieter zu wenden und eine schriftliche Genehmigung für die Installation einzuholen.
Wallbox in der Eigentümergemeinschaft: Wer entscheidet?
Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 20 Absatz 2 WEG angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. Dafür genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Absatz 1 WEG). Die Gemeinschaft entscheidet also über die Ausführung.
Grenzen setzt § 20 Absatz 4 WEG. Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden. Sie können auch nicht verlangt werden.
Die Kosten trägt, wem die Maßnahme gestattet wurde oder auf wessen Verlangen sie durchgeführt wurde. Nur ihm gebühren die Nutzungen (§ 21 Absatz 1 WEG).
Die Netze BW verlangt bei baulichen Veränderungen am Hausanschluss die Einverständniserklärung der Eigentümergemeinschaft. Sie rät, die Anfrage mit dem Bedarf der Miteigentümer zusammenzufassen, um Kosten zu senken. Sollen mehrere Stellplätze Ladepunkte bekommen, lohnt ein gemeinsames Konzept für Leitungen und Lastverteilung. Hinweise dazu stehen unter Wallbox im Mehrfamilienhaus und in der Tiefgarage.
Wohnen Sie zur Miete in einer Eigentumswohnung, ist Ihr Vermieter selbst Wohnungseigentümer. Für ihn gilt dann § 20 WEG, für Sie gegenüber dem Vermieter § 554 BGB.
In welcher Reihenfolge gehe ich vor?
Aus den Regeln oben ergibt sich diese Reihenfolge. Sie gilt für Mietwohnung, Eigentümergemeinschaft und Eigenheim. Im eigenen Haus entfällt nur Schritt 1.
- 1. Erlaubnis klären. Als Mieter beim Vermieter (§ 554 BGB), in der Eigentümergemeinschaft per Beschluss (§ 20 Absatz 2 WEG).
- 2. Elektrofachbetrieb beauftragen. Der Betrieb muss in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sein (§ 13 Absatz 2 NAV). Die Netze BW nennt als Prüfpunkte vor der Installation den Hausanschluss, die technischen Vorgaben und die Steuerbarkeit der Wallbox.
- 3. Leistung festlegen. Liegt die Summe der Ladeeinrichtungen je elektrischer Anlage über 12 kVA, sieht § 19 Absatz 2 NAV die Zustimmung des Netzbetreibers vor. Er muss sich innerhalb von zwei Monaten äußern. Die Mitteilung sollte deshalb schon vor der Montage beim Netzbetreiber liegen. Die Netze BW verlangt für private Wallboxen nach eigener Darstellung keine vorherige Genehmigung. Was bei Ihnen gilt, klärt der Fachbetrieb vorab.
- 4. Netzanschluss prüfen. Reicht die Leistung nicht, beantragen Sie oder der Fachbetrieb bei der Netze BW vor der Installation eine Leistungserhöhung.
- 5. Montage. Der Fachbetrieb installiert Zuleitung, Absicherung und Wallbox.
- 6. Melden und in Betrieb nehmen. Die Mitteilung muss vor der Inbetriebnahme beim Netzbetreiber liegen. Bei der Netze BW meldet die Elektrofachkraft die Inbetriebnahme über das Kundenportal. Besteht Zustimmungspflicht, läuft die Wallbox erst nach der Zustimmung.
- 7. Netzentgelt klären. Bei der Netze BW gilt für steuerbare Wallboxen grundsätzlich Modul 1. Modul 2 oder 3 beantragen Sie bei Ihrem Stromlieferanten.
Quellen
Regeln, Sätze und Fristen ändern sich. Deshalb steht bei jeder Quelle, wann wir sie geprüft haben.
- § 19 NAV, Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen abgerufen am 13.10.2026
- § 13 NAV, Elektrische Anlage abgerufen am 13.10.2026
- § 14 NAV, Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage abgerufen am 13.10.2026
- § 1 NAV, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen abgerufen am 13.10.2026
- § 24 NAV, Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung abgerufen am 13.10.2026
- § 14a EnWG, Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen abgerufen am 13.10.2026
- § 40 EnWG, Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz abgerufen am 13.10.2026
- § 554 BGB, Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte abgerufen am 13.10.2026
- § 20 WEG, Bauliche Veränderungen abgerufen am 13.10.2026
- § 21 WEG, Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen abgerufen am 13.10.2026
- § 25 WEG, Beschlussfassung abgerufen am 13.10.2026
- § 4 GEIG, Leitungsinfrastruktur abgerufen am 13.10.2026
- § 6 GEIG, Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen abgerufen am 13.10.2026
- § 8 GEIG, Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen abgerufen am 13.10.2026
- § 14 GEIG, Ausnahmen abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur, Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023 zur netzorientierten Steuerung nach § 14a EnWG abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur, BK6-22-300, Anlage 1: Festlegung zur Durchführung der netzorientierten Steuerung abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur, Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (Fragen und Antworten) abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur, Netzanschluss: Regelungen für Ladeeinrichtungen in der Niederspannung (Fragen und Antworten) abgerufen am 13.10.2026
- Netze BW, Wallbox anmelden und installieren abgerufen am 13.10.2026
- Netze BW, Netzanschluss ändern: Anmeldung von Großgeräten und Leistungserhöhung abgerufen am 13.10.2026
- Netze BW, Regelung § 14a EnWG: reduziertes Netzentgelt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen abgerufen am 13.10.2026
- Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 50 Verfahrensfreie Vorhaben, Abbruch, Instandhaltung (Fassung vom 16.03.2026) abgerufen am 13.10.2026
- Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Anhang 1 (zu § 50 Absatz 1), Verfahrensfreie Vorhaben (Fassung vom 16.03.2026) abgerufen am 13.10.2026
- Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2025 Nr. 25, Gesetz für das schnellere Bauen (Änderung des Anhangs zur Landesbauordnung) abgerufen am 13.10.2026

