Stand Oktober 2026 11 Minuten Lesezeit E-Mobilität
Kurz gefasst
Stand 13. Oktober 2026: Gefördert wird vor allem das Mehrparteienhaus. Der Bund zahlt je Stellplatz bis zu 1.300, 1.500 oder 2.000 Euro, Anträge sind bis zum 10. November 2026 möglich, solange die Mittel reichen. Beauftragt werden darf erst nach der Bewilligung. Für eine Wallbox am Einfamilienhaus haben wir keinen laufenden Bundeszuschuss gefunden, die KfW-Zuschüsse sind beendet. Das Landesprogramm Charge@BW fördert nur öffentlich zugängliche Ladepunkte. Zuschüsse von Gemeinden oder Versorgern müssen Sie vor dem Kauf selbst erfragen.
Gibt es 2026 eine Förderung für Wallboxen?
Ja, aber nicht für jedes Haus. Der Bund fördert seit dem 15. April 2026 Ladepunkte und Vorverkabelung in Mehrparteienhäusern mit bis zu 2.000 Euro je Stellplatz. Für eine Wallbox am Einfamilienhaus haben wir am 13. Oktober 2026 keinen laufenden Bundeszuschuss gefunden. Die KfW-Zuschüsse sind beendet. Auch die Programmübersicht der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur führt für private Wallboxen am Eigenheim nichts auf.
Daneben gibt es Programme, die nach Wallbox-Förderung klingen und etwas anderes bezahlen. Das Landesprogramm Charge@BW fördert nur öffentlich zugängliche Ladepunkte. Die neue E-Auto-Förderung des Bundes gilt dem Fahrzeug. Zuschüsse einzelner Gemeinden und Versorger gibt es je nach Ort, sie müssen Sie vor dem Kauf selbst erfragen.
Die Tabelle zeigt den Stand vom 13. Oktober 2026. Zahlen, Fristen und Bedingungen stehen in den folgenden Abschnitten.
| Programm | Gilt für | Stand 13. Oktober 2026 |
|---|---|---|
| Bund: Laden im Mehrparteienhaus | Bestehende Mehrparteienhäuser ab drei Wohneinheiten | Läuft, Anträge bis 10. November 2026, solange die Mittel reichen |
| Bund: KfW 442 Solarstrom für Elektroautos | Eigenheim, nur als Paket aus Ladestation, PV-Anlage und Speicher | Beendet, laut KfW nicht mehr beantragbar |
| Bund: KfW 440 Ladestationen an Wohngebäuden | Private Ladestationen an Wohngebäuden | Beendet, bei der Nationalen Leitstelle im Archiv |
| Land: Charge@BW | Öffentlich zugängliche Ladepunkte in Baden-Württemberg | Seit 17. Juni 2026 wieder offen, nicht für private Wallboxen |
| Bund: E-Auto-Förderung | Neu zugelassene Elektroautos von Privatpersonen | Läuft seit 19. Mai 2026, fördert das Fahrzeug |
| Gemeinde oder Versorger | Von Ort zu Ort verschieden | Vor dem Kauf nachfragen |
Was zahlt der Bund für Ladepunkte im Mehrfamilienhaus?
Das Programm trägt den amtlichen Namen „Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern“. Das Bundesverkehrsministerium hat sie am 16. März 2026 erlassen, im Bundesanzeiger erschien sie am 24. März 2026. Anträge sind seit dem 15. April 2026 möglich. Insgesamt stellt der Bund laut Ministerium bis zu 500 Millionen Euro bereit.
Der Zuschuss wird je Stellplatz gezahlt, der elektrifiziert wird, als nicht rückzahlbarer Festbetrag. Die Beträge sind Höchstbeträge und hängen davon ab, was am Stellplatz entsteht. Bewilligt wird eine Pauschale, ausgezahlt wird sie nach der Prüfung des Verwendungsnachweises. Liegen die tatsächlichen Ausgaben darunter, sinkt die Förderung entsprechend.
Förderfähig ist nicht nur die Ladestation. Der Förderaufruf nennt unter anderem Vorverkabelung, Netzanschluss, Stromverteilung und Zähler, ein Lademanagementsystem, notwendige Elektroinstallations- und Erdarbeiten sowie die Ertüchtigung der Gebäudeelektrik. Planung, Genehmigung und Betrieb zahlt das Programm nicht, ebenso wenig Leasingraten oder Miete. Ladepunkte sind nur zusammen mit der Vorverkabelung förderfähig.
Bewilligende Stelle ist der Projektträger PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums, nicht die KfW. Der Antrag läuft digital über das Online-Portal des Projektträgers.
Stand 13. Oktober 2026: Für Eigentümergemeinschaften sowie für kleine und mittlere Unternehmen und Privateigentümer sind Anträge laut Aufruf bis zum 10. November 2026 möglich. Der Projektträger schreibt dazu, dass das nur gilt, sofern die verfügbaren Fördermittel nicht vorher ausgeschöpft sind. Diese Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs geprüft und vorbehaltlich der Mittelverfügbarkeit bewilligt. Für Wohnungsunternehmen mit großen Beständen lief ein eigener, wettbewerblicher Aufruf bis zum 15. Oktober 2026. Er ist laut Projektträger beendet (Stand 16. Oktober 2026). Zum Stand der Mittel haben wir am 13. Oktober 2026 auf den Seiten des Projektträgers keine Angabe gefunden.
| Was am Stellplatz entsteht | Höchstbetrag je Stellplatz |
|---|---|
| Vorverkabelung ohne Ladepunkt | 1.300 Euro |
| Ladepunkt mit Vorverkabelung | 1.500 Euro |
| Ladepunkt, der technisch bidirektional laden kann, mit Vorverkabelung | 2.000 Euro |
Höchstbeträge nach Nummer 5 der Förderaufrufe vom 25. März 2026 für Eigentümergemeinschaften sowie für kleine und mittlere Unternehmen und Privateigentümer.
Wer kann die Bundesförderung beantragen und welche Bedingungen gelten?
Antragsberechtigt sind Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und ihre Mitglieder, außerdem Eigentümer eines Mehrparteienhauses oder zugehöriger Stellplätze, nämlich kleine und mittlere Unternehmen sowie Privateigentümer. Unternehmen müssen die KMU-Definition der EU erfüllen. Wohnungsunternehmen mit großen Beständen haben einen eigenen Aufruf. Mieter können keinen Antrag stellen. Sie können aber nach § 554 BGB vom Vermieter die Erlaubnis für einen Ladepunkt verlangen, es sei denn, dem Vermieter ist der Umbau auch unter Würdigung ihrer Interessen nicht zuzumuten.
Technisch verlangt der Projektträger in seinem Hinweisblatt (Stand 7. Mai 2026) unter anderem eine Steuerbarkeit nach § 14a EnWG und bei geteilt genutzten Ladestationen einen eichrechtskonformen Stromzähler an jedem Ladepunkt. Welche Ladestationen die Anforderungen erfüllen, führt er in einer Herstellerliste. Für bidirektionale Ladepunkte gelten zusätzliche Anforderungen, die der Fördermittelgeber anpassen darf. Maßgeblich sind dort die Anforderungen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Wie wir Ladeinfrastruktur im Mehrfamilienhaus vom Zählerschrank bis zum Stellplatz planen, steht unter Wallboxen im Mehrfamilienhaus und in der Tiefgarage.
Ob das Programm für ein Haus infrage kommt, entscheiden die Bedingungen am Gebäude. Nicht jedes Haus erfüllt sie. Die wichtigsten stehen in der folgenden Liste.
Die wichtigsten Bedingungen laut Richtlinie und Förderaufruf
- Gebäude. Ein Mehrparteienhaus ist überwiegend zu Wohnzwecken bestimmt und in drei oder mehr Wohneinheiten unterteilt, im Alltag meist Mehrfamilienhaus genannt. Gefördert wird der Bestand. Ein Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus fällt nicht darunter.
- Gesetzliche Ladepflicht. Ausgeschlossen sind Häuser, für die schon eine Pflicht zur Ladeinfrastruktur nach dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) besteht. Der Aufruf nennt dafür Häuser, bei denen der Bauantrag nach dem 24. März 2021 gestellt wurde. Der Projektträger führt außerdem größere Renovierungen nach den §§ 8 und 9 GEIG als Ausschlussgrund auf.
- Umfang. Am Haus müssen mindestens 20 Prozent der Stellplätze und mindestens sechs Stellplätze vorverkabelt werden. Häuser mit weniger als sechs Stellplätzen können laut Projektträger keinen Antrag stellen. Wer nur den eigenen Stellplatz ausrüsten will, erreicht das nicht allein.
- Stellplätze. Sie müssen fest zugewiesen sein und zur Wohnnutzung gehören, auch in einer Tiefgarage. Stellplätze gewerblicher Nutzer werden nicht gefördert.
- Ladepunkt. Typ 2 oder CCS, technisch mit 11 bis 22 Kilowatt ladefähig und über ein Lademanagement steuerbar. Eine per Lastmanagement reduzierte Leistung ist zulässig, Geräte über 22 Kilowatt sind nicht förderfähig.
- Strom. Der Ladestrom muss grundsätzlich aus erneuerbaren Energien stammen, nach dem Projektträger zum Beispiel aus einem Ökostromtarif oder einer eigenen PV-Anlage. Die Einbindung lokal erzeugter erneuerbarer Energie ist wünschenswert.
- Bindung. Die Zweckbindung dauert drei Jahre und beginnt einen Tag nach dem Ende der vollständigen Umsetzung. Wird das Haus oder eine Wohneinheit in dieser Zeit verkauft, muss der Antragsteller die Pflichten aus dem Bescheid auf den Erwerber übertragen und das gegenüber der Bewilligungsbehörde nachweisen.
- Keine Doppelförderung. Fördermittel der EU, des Bundes oder der Länder für dieselben förderfähigen Ausgaben dürfen nicht zusätzlich fließen.
Wie beantragt eine Eigentümergemeinschaft die Förderung?
Den Anspruch auf einen Ladepunkt regelt § 20 Absatz 2 Nummer 2 WEG: Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. Verlangt ein einzelner Eigentümer die Maßnahme, trägt er nach § 21 Absatz 1 WEG die Kosten. Beschließt die Gemeinschaft den Ausbau selbst, richtet sich die Kostenverteilung nach der Mehrheit (§ 21 Absatz 2 und 3 WEG).
Wer zunächst nur vorverkabelt, bekommt bis zu 1.300 Euro je Stellplatz. Die Vorverkabelung gilt als umgesetzt, wenn in räumlicher Nähe des Stellplatzes ein Abgang vom Zuleitungssystem installiert ist, an den sich ohne weitere Elektro- und Montagearbeiten eine Ladeeinrichtung anschließen lässt. Eine reine Sammelinstallation wie Hauptzuleitung, Stromschiene oder zentraler Verteiler ohne Abgang am Stellplatz genügt laut Projektträger nicht, ebenso wenig Leerrohre oder Kabelkanäle allein. Für Eigentümergemeinschaften hat die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur außerdem den Leitfaden „WEGweiser“ (Stand Februar 2026) veröffentlicht. Er beschreibt in acht Schritten den Weg von der Bedarfserfassung bis zum Betrieb, erschien aber vor dem Programmstart und nennt die Förderbedingungen noch als geplant. Maßgeblich sind Richtlinie und Aufruf.
Für die Förderung gibt es eine Erleichterung. Der Beschluss der Gemeinschaft muss bei der Antragstellung noch nicht vorliegen. Er ist spätestens sechs Monate nach der positiven Erstbescheidung nachzureichen. Verbindlich beauftragen dürfen Sie aber erst nach der Bewilligung. Der Ablauf im Überblick:
Ablauf nach dem Förderaufruf
- Angebot einholen. Zur Antragstellung muss ein Kostenvoranschlag vorliegen. Planung und Angebotseinholung vorab sind erlaubt, ein Kostenvoranschlag gilt nicht als Auftrag.
- Antrag online stellen. Je Haus ist ein Antrag möglich. Die Hausverwaltung kann ihn stellen, wenn sie vertretungsberechtigt ist.
- Auf den Bescheid warten. Ein Liefer- oder Leistungsvertrag vor dem Bescheid gilt als Vorhabenbeginn und ist laut Projektträger grundsätzlich förderschädlich. Ein Netzanschlussbegehren begründet dagegen keinen Vorhabenbeginn.
- Beschluss nachreichen. Die Eigentümergemeinschaft reicht ihren Beschluss spätestens sechs Monate nach der positiven Erstbescheidung nach.
- Beauftragen und umsetzen. Beide Fristen laufen ab dem Ausstellungsdatum des Bescheids: Die verbindliche Beauftragung muss innerhalb von neun Monaten erfolgen, das Vorhaben innerhalb von 24 Monaten abgeschlossen sein. In begründeten Fällen lässt sich die Beauftragungsfrist einmalig um drei Monate und der Umsetzungszeitraum einmalig um höchstens zwölf Monate verlängern, jeweils nur bei nachweislich unverschuldeter Verzögerung.
- Nachweis einreichen. Nach Abschluss prüft der Projektträger den Verwendungsnachweis und zahlt dann den bewilligten Betrag aus.
Gibt es noch eine KfW-Förderung für die Wallbox?
Einen KfW-Zuschuss für private Wallboxen gibt es nicht mehr. Die KfW hatte zwei Zuschussprogramme für Ladestationen am Wohngebäude, beide sind abgeschlossen. Die Förderrichtlinie für Ladestationen an Wohngebäuden (KfW-Programm 440) führt die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur im Archiv der abgeschlossenen Förderprogramme.
Das Programm 442 „Solarstrom für Elektroautos“ startete am 26. September 2023 und zahlte bis zu 10.200 Euro, aber nur für das Paket aus Ladestation, PV-Anlage und Speicher. Die KfW schreibt dazu: „Diesen Zuschuss können Sie nicht mehr beantragen.“
Einen Nachfolger für das Einfamilienhaus finden Sie in der Programmübersicht der Nationalen Leitstelle nicht. Das Mehrparteienhaus-Programm hilft hier nicht, weil es mindestens drei Wohneinheiten und mindestens sechs Stellplätze verlangt.
Was eine Wallbox mit Einbau kostet, hängt am Haus. Zählerschrank, Leitungsweg und Stellplatz bestimmen die Summe. Die Posten erklärt die Seite zu Kosten und Installation einer Wallbox. Wer zugleich eine PV-Anlage plant, findet die dafür geltenden Programme im Ratgeber zur Photovoltaik-Förderung.
Welche Wallbox-Förderung gibt es in Baden-Württemberg?
Das Land fördert mit Charge@BW den Aufbau öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur. Das Verkehrsministerium schreibt, das Programm sei vorübergehend eingestellt gewesen und seit dem 17. Juni 2026 wieder für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur geöffnet. Der Zuschuss beträgt bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 2.500 Euro je öffentlich zugänglichem Ladepunkt. Den Antrag nimmt die L-Bank entgegen.
Für eine private Wallbox hilft das nicht, weil nur öffentlich zugängliche Ladepunkte gefördert werden. Auch die frühere Förderung vorbereitender Elektroinstallationen für Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es nicht mehr: Laut Ministerium sind diese Elektroinstallationen „nicht mehr förderfähig“. Das Land verweist auf das Bundesprogramm für Mehrparteienhäuser. Wer zugleich eine PV-Anlage baut, kann bei der L-Bank das Darlehen „Wohnen mit Zukunft: Photovoltaik“ prüfen. Zu den finanzierbaren Kosten zählt dort laut L-Bank auch die Wallbox. Das ist ein Darlehen und kein Zuschuss, die Bedingungen beschreibt der Ratgeber zur Photovoltaik-Förderung.
Unterhalb der Landesebene entscheiden Gemeinden und Versorger selbst. Der ADAC führt in einer Städteübersicht (Stand März 2026) mehrere Städte auf, in denen der Zuschuss einen Ökostromtarif des örtlichen Versorgers voraussetzt. Das E-Werk Mittelbaden schreibt auf seiner Wallbox-Seite, regionale Programme auf Landes- oder Stadtwerksebene könnten sich lohnen, nennt dort aber keinen konkreten Zuschuss. In der Ortenau nennt die Gemeinde Rust in ihrer Förderrichtlinie vom 8. Mai 2023 auch Wallboxen: 30 Prozent der Kosten, höchstens 300 Euro, für Gebäude auf der Gemarkung Rust und mit Antrag vor dem Kauf. Ob 2026 noch Mittel frei sind, steht nicht auf der Seite der Gemeinde. Ein weiteres Programm für private Wallboxen in der Ortenau haben wir bei unserer Recherche im Oktober 2026 nicht gefunden.
Gibt es 2026 eine E-Auto-Förderung für Privatpersonen?
Ja, aber sie zahlt für das Fahrzeug. Seit dem 19. Mai 2026 können Privatpersonen beim BAFA über die Förderzentrale Deutschland einen Zuschuss für ein neues Elektroauto beantragen. Gefördert werden Kauf und Leasing von Neuwagen mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2026. Eine Wallbox nennt das BAFA nicht als Fördergegenstand.
Die Basisförderung beträgt 3.000 Euro für rein batterieelektrische Fahrzeuge und 1.500 Euro für Plug-in-Hybride und Elektroautos mit Range-Extender, die bestimmte Klimaschutz-Anforderungen erfüllen müssen. Für bis zu zwei Kinder kommen je 500 Euro dazu, bei niedrigerem Einkommen weitere Zuschläge. Das BAFA nennt insgesamt 1.500 bis 6.000 Euro. Die Einkommensgrenze liegt bei 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen und steigt je Kind um 5.000 Euro, höchstens für zwei Kinder. Das Fahrzeug muss mindestens 36 Monate auf den Antragsteller zugelassen bleiben.
Was bringt die Netzentgeltreduzierung nach § 14a EnWG?
Einen Zuschuss gibt es hier nicht, sondern ein reduziertes Netzentgelt. Seit dem 1. Januar 2024 müssen sich neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit mehr als 4,2 Kilowatt Netzanschlussleistung dimmen lassen. Dazu zählen laut Bundesnetzagentur private Wallboxen. Bei drohender Überlastung darf der Netzbetreiber den Strombezug vorübergehend auf bis zu 4,2 Kilowatt reduzieren, diese Mindestleistung muss laut Bundesnetzagentur immer zur Verfügung stehen. Im Gegenzug zahlen die Betreiber ein reduziertes Netzentgelt. Ihr Stromlieferant muss die Reduzierung auf der Rechnung ausweisen, ist aber nicht verpflichtet, sie an Sie weiterzugeben.
Die Reduzierung gibt es in mehreren Varianten, den Modulen 1 bis 3. Wie hoch sie 2026 in zwei Netzgebieten ausfällt und welche Variante für Sie günstiger ist, steht im Ratgeber zu § 14a EnWG und der Netzentgeltreduzierung.
Darf jeder Elektriker eine Wallbox installieren?
Nein. Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung dürfen nach § 13 Absatz 2 NAV außer durch den Netzbetreiber nur durch ein Installationsunternehmen ausgeführt werden, das in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist. Das Bundesprogramm übernimmt diese Vorgabe: Errichtung und Inbetriebnahme der Ladestationen müssen durch ein Installationsunternehmen nach § 13 NAV erfolgen.
Jede Ladeeinrichtung ist dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitzuteilen (§ 19 Absatz 2 NAV). Übersteigt die Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage, braucht es zusätzlich seine Zustimmung. Wie das abläuft, steht im Ratgeber Wallbox anmelden.
Wir sind ein Elektro-Meisterbetrieb in Berghaupten und installieren Wallboxen im Einfamilienhaus, im Mehrfamilienhaus und in der Tiefgarage. Jeder Ladepunkt geht vor der Inbetriebnahme an den Netzbetreiber, die Meldung übernehmen wir. Den Antrag beim Bundesprogramm stellt der Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft beim Projektträger. Eine Förderung lässt sich nicht zusagen, weil nach der Richtlinie kein Rechtsanspruch besteht.
Quellen
Regeln, Sätze und Fristen ändern sich. Deshalb steht bei jeder Quelle, wann wir sie geprüft haben.
- Bundesverkehrsministerium, Pressemitteilung 028/2026 vom 15.04.2026: BMV startet Förderprogramm Laden im Mehrparteienhaus abgerufen am 13.10.2026
- Bundesanzeiger, Bekanntmachung der Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern vom 16.03.2026 (BAnz AT 24.03.2026 B1), Fassung auf der Programmseite abgerufen am 13.10.2026
- Aufruf zur Antragseinreichung für Wohnungseigentümergemeinschaften und deren Mitglieder vom 25.03.2026 abgerufen am 13.10.2026
- Aufruf zur Antragseinreichung für kleine und mittlere Unternehmen und Privateigentümer vom 25.03.2026 abgerufen am 13.10.2026
- Aufruf zur Antragseinreichung im wettbewerblichen Verfahren für Unternehmen mit großen Wohnbeständen vom 25.03.2026 abgerufen am 13.10.2026
- Projektträger Laden im Mehrparteienhaus, Hinweisblatt technische Mindestanforderungen (Stand 07.05.2026) abgerufen am 13.10.2026
- Projektträger Laden im Mehrparteienhaus, Programmseite abgerufen am 13.10.2026
- Projektträger Laden im Mehrparteienhaus, Fragen und Antworten sowie Downloads abgerufen am 13.10.2026
- Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur, Förderprogramme abgerufen am 13.10.2026
- Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur, Abgeschlossene Förderprogramme (Archiv) abgerufen am 13.10.2026
- Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur, Leitfaden WEGweiser (Februar 2026) abgerufen am 13.10.2026
- KfW, 442 Solarstrom für Elektroautos (Zuschuss kann nicht mehr beantragt werden) abgerufen am 13.10.2026
- KfW, Pressemitteilung zum Start des Programms Solarstrom für Elektrofahrzeuge am 26.09.2023 abgerufen am 13.10.2026
- Verbraucherzentrale NRW, KfW-Merkblatt Ladestationen für Elektroautos Wohngebäude Nr. 440 (Stand August 2022) abgerufen am 13.10.2026
- Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Ladeinfrastrukturförderung Charge@BW abgerufen am 13.10.2026
- L-Bank, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (Charge@BW) abgerufen am 13.10.2026
- L-Bank, Wohnen mit Zukunft: Photovoltaik abgerufen am 13.10.2026
- ADAC, Wallbox-Förderung 2026 (veröffentlicht 18.08.2026, ergänzend) abgerufen am 13.10.2026
- E-Werk Mittelbaden, Wallbox kaufen oder mieten abgerufen am 13.10.2026
- BAFA, E-Auto-Förderung 2026: Fördervoraussetzungen abgerufen am 13.10.2026
- BAFA, E-Auto-Förderung: Digitale Antragstellung ab jetzt möglich (19.05.2026) abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur, Paragraf 14a EnWG: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen abgerufen am 13.10.2026
- § 20 WEG, Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 21 WEG, Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 554 BGB, Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 13 NAV, Elektrische Anlage, Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- § 19 NAV, Gesetze im Internet abgerufen am 13.10.2026
- Gemeinde Rust, Richtlinien zur Förderung energetischer Maßnahmen (Beschluss vom 08.05.2023), Ziffer 4.1 und 5 abgerufen am 13.10.2026

