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PV-Pflicht in Baden-Württemberg: Neubau, Dach­sanierung, Parkplatz

In Baden-Württemberg müssen neue Gebäude, neue große Parkplätze und Dächer nach einer grundlegenden Sanierung mit Photovoltaik ausgestattet werden. Hier steht, wen die Pflicht trifft, wie groß die Anlage sein muss und was sich bis 2027 ändert.

Stand Oktober 2026 11 Minuten Lesezeit Recht, Steuern, Anmeldung

Kurz gefasst

Nach § 23 KlimaG BW müssen Bauherrinnen und Bauherren beim Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden, bei einer grundlegenden Dachsanierung und bei einem neuen offenen Parkplatz mit mehr als 35 Stellplätzen eine Photovoltaikanlage bauen. Im Regelfall sind 60 Prozent der geeigneten Dachfläche zu belegen. Ausnahmen, Ersatzmaßnahmen und eine Befreiung bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit sind möglich. Der Nachweis ist spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung fällig. Bestehende Häuser ohne Dachsanierung sind nicht betroffen. Stand 13. Oktober 2026: § 23 KlimaG BW gilt unverändert.

Ist eine PV-Anlage in Baden-Württemberg Pflicht?

Ja, aber nur bei bestimmten Bauvorhaben. Die Pflicht steht in § 23 des Klimagesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW). Eine Photovoltaikanlage muss gebaut werden beim Neubau eines Gebäudes, bei einer grundlegenden Dachsanierung und beim Neubau eines offenen Parkplatzes mit mehr als 35 Stellplätzen (§ 23 Absatz 1 Satz 1 KlimaG BW). Ein bestehendes Haus, an dessen Dach nichts Grundlegendes geschieht, erfasst die Vorschrift nicht.

Die Einzelheiten regelt die Photovoltaik-Pflicht-Verordnung des Umweltministeriums vom 11. Oktober 2021 (PVPf-VO): welche Flächen geeignet sind, wie groß die Anlage mindestens sein muss und wann eine Befreiung möglich ist. Beide Texte gehören zusammen.

Verpflichtet ist die Bauherrin oder der Bauherr. Eigentümer des Gebäudes oder Grundstücks müssen sie nicht sein. Betreiben darf die Anlage auch ein Dritter.

Für wen gilt die PV-Pflicht und seit wann?

Die Pflicht wurde in Stufen eingeführt. Bei Neubauten zählt der Eingang des Bauantrags bei der unteren Baurechtsbehörde. Im Kenntnisgabeverfahren zählt der Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde (§ 35 Absatz 2 KlimaG BW). Bei einer Dachsanierung zählt der Beginn der Bauarbeiten (§ 35 Absatz 1 KlimaG BW).

Ein Anbau oder Ausbau steht dem Neubau gleich, wenn dadurch eine neue, für Solarnutzung geeignete Dach- oder Stellplatzfläche entsteht. Bestehende Dach- und Stellplatzflächen zählen nicht (§ 23 Absatz 2 KlimaG BW).

VorhabenAb wannWie viel Fläche
Neubau eines NichtwohngebäudesBauantrag ab 1. Januar 2022Mindestens 60 Prozent der geeigneten Dachfläche
Neubau eines WohngebäudesBauantrag ab 1. Mai 202260 Prozent der geeigneten Dachfläche oder 0,06 kWp je Quadratmeter überbauter Grundstücksfläche
Grundlegende Dachsanierung eines GebäudesBaubeginn ab 1. Januar 2023Wie beim Neubau eines Wohngebäudes
Neuer offener Parkplatz mit mehr als 35 StellplätzenBauantrag ab 1. Januar 2022Mindestens 60 Prozent der geeigneten Stellplatzfläche

kWp = Kilowatt Peak. Im erweiterten Nachweis gelten 75 Prozent der geeigneten Teildachflächen (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 PVPf-VO).

Was zählt als grundlegende Dach­sanierung?

Eine grundlegende Dachsanierung liegt vor, wenn die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert wird. Das gilt auch dann, wenn Baustoffe wiederverwendet werden. Ausgenommen sind Arbeiten, die ausschließlich einen kurzfristig eingetretenen Schaden beheben (§ 2 Absatz 3 PVPf-VO). Das Umweltministerium nennt als Beispiel einen Sturmschaden.

Lattung oder Schalung müssen laut Ministerium nicht erneuert werden. Als Beginn der Bauarbeiten gilt die tatsächliche Arbeit am Dach. Planung, Einrichtung der Baustelle, das Aufstellen eines Gerüsts und vertragliche Vereinbarungen wie die Zahlung eines Abschlags gelten laut Ministerium grundsätzlich nicht als Beginn der Bauarbeiten.

Wer ohnehin neu eindecken lässt, kann die Anlage gleich mitplanen. Wie wir Photovoltaikanlagen auf älteren Dächern planen, steht auf der Seite Photovoltaik bei Altbau und Dachsanierung. Die Dacharbeiten selbst gehören nicht zu unseren Leistungen.

Welche Dachfläche ist geeignet und wie groß muss die Anlage sein?

Die Pflicht entsteht nur auf einer für Solarnutzung geeigneten Dachfläche. Im Standardnachweis muss mindestens eine Einzeldachfläche zusammenhängend 20 Quadratmeter groß sein. Sie darf höchstens 20 Grad geneigt sein oder muss bei 20 bis 60 Grad Neigung zwischen Ost und West über Süden ausgerichtet sein (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 PVPf-VO). Ein nach Norden ausgerichtetes Steildach scheidet damit aus. Laut Umweltministerium schreibt das Gesetz nicht vor, wie Dächer gebaut werden. Die Verordnung formuliert aber ein Optimierungsgebot: Dach- und Parkplatzflächen sollen unter Berücksichtigung notwendiger Nutzungen grundsätzlich so geplant und gestaltet werden, dass sie sich so weit wie möglich für eine Solarnutzung eignen (§ 3 PVPf-VO).

Entsteht auf dem Dach eine notwendige Nutzung wie eine Dachterrasse, hilft der erweiterte Nachweis. Dann zählt eine Teildachfläche ab 20 Quadratmetern, die hinreichend besonnt und hinreichend eben ist und keiner Nutzung vorbehalten bleibt, die einer Solarnutzung entgegensteht. Als hinreichend besonnt gilt sie, wenn die Jahressumme der Einstrahlung mindestens 75 Prozent der Einstrahlung einer unverschatteten, mit 35 Grad nach Süden geneigten Fläche beträgt (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 PVPf-VO). Bei genehmigungspflichtigen und kenntnisgabepflichtigen Vorhaben ist dafür ein vom Entwurfsverfasser erstellter Dachplan nötig (§ 8 PVPf-VO).

Mindestens 60 Prozent der geeigneten Einzeldachflächen müssen mit Modulen belegt sein, im erweiterten Nachweis 75 Prozent der geeigneten Teildachflächen (§ 6 Absatz 1 PVPf-VO). Beim Neubau eines Wohngebäudes und bei einer grundlegenden Dachsanierung können Sie stattdessen die Leistung wählen: 0,06 Kilowatt Peak je Quadratmeter überbauter Grundstücksfläche. Überbaut ist die Fläche, mit der das Gebäude den Boden berührt, einschließlich der Dachüberstände (§ 6 Absatz 2 und § 2 Absatz 8 PVPf-VO). Als Rechenbeispiel ergeben 120 Quadratmeter überbaute Fläche 7,2 Kilowatt Peak.

Besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung, halbiert sich der Mindestumfang für diese Fläche (§ 6 Absatz 5 PVPf-VO). Eine freiwillige Dachbegrünung ändert daran laut Umweltministerium nichts. Nach oben ist die Pflicht gedeckelt: Die Mindestnutzung wird so weit verringert, dass der gesetzliche EEG-Zahlungsanspruch ohne wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie besteht (§ 6 Absatz 3 PVPf-VO). Das Umweltministerium nennt dafür 750 Kilowatt Peak für Anlagen auf Gebäudedächern, die nach dem 1. Mai 2025 in Betrieb genommen werden. Für den Zeitraum davor nennt es 1.000 Kilowatt Peak.

Bei Parkplätzen sind Stellplatzflächen geeignet, wenn sie nur für Personenkraftwagen vorgesehen sind und höchstens 10 Grad geneigt sind. Außerdem müssen mindestens vier Stellplätze unmittelbar nebeneinander liegen (§ 5 Absatz 1 PVPf-VO). Über den Fahrgassen müssen laut Ministerium keine Module sein. Bestimmte Gebäude gelten als ungeeignet. Die Pflicht entfällt dann laut Umweltministerium, ohne dass Sie einen Befreiungsantrag stellen müssen.

Ungeeignet ohne Antrag (Auswahl aus § 4 Absatz 4 PVPf-VO)

  • Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche
  • Gebäude, deren Dachflächen für die notwendige Nutzung zeitweise entfernt oder bewegt werden müssen
  • Dächer, auf denen eine Solarnutzung eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellt (Beispiel des Ministeriums: Schneelast)
  • Bauvorhaben ohne Netzanschluss, wenn der Anschluss verweigert wird

Wann entfällt die Pflicht und welche Ersatzmaßnahmen gibt es?

Die Pflicht gilt nicht, wenn ihre Erfüllung einer anderen öffentlich-rechtlichen Pflicht widerspricht (§ 23 Absatz 1 Satz 2 KlimaG BW). Eine solche Pflicht kann sich laut Umweltministerium aus dem Denkmalschutzrecht ergeben. Denkmalgeschützte Gebäude und Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals sind aber nicht pauschal ausgenommen. In der Regel braucht es eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Bei der Entscheidung darüber ist bis zur Netto-Treibhausgasneutralität 2040 der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, Energieeffizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus gegenüber den denkmalschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen (§ 7 Absatz 2 Satz 2 Denkmalschutzgesetz).

Die Parkplatzpflicht entfällt außerdem bei Parkplätzen, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind. Im Übrigen können die unteren Baurechtsbehörden, insbesondere aus städtebaulichen Gründen, Ausnahmen erteilen (§ 23 Absatz 6 KlimaG BW).

Wer die Anlage nicht aufs Dach setzen kann oder will, hat Alternativen (§ 23 Absatz 4 und 5 KlimaG BW). Die dort belegte Fläche wird auf die Pflicht angerechnet. Anlagen auf bereits bestehenden Gebäuden und Dächern werden laut Umweltministerium nicht angerechnet.

Zulässige Ersatzmaßnahmen

  • Photovoltaik an anderen Außenflächen des Gebäudes (zum Beispiel an der Fassade) oder in der unmittelbaren räumlichen Umgebung. Dazu zählen laut Ministerium dasselbe Grundstück, ein unmittelbar angrenzendes Grundstück oder dasselbe Betriebsgelände.
  • eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung. Bei der Berechnung nach Leistung gelten 1 Kilowatt Peak als 5,5 Quadratmeter Kollektorfläche (§ 6 Absatz 6 PVPf-VO).
  • die Verpachtung einer geeigneten Fläche an einen Dritten, laut Umweltministerium zum Beispiel an Stadtwerke
  • beim Parkplatz: Module auf dem Dach oder den Außenflächen eines gleichzeitig neu gebauten Gebäudes in unmittelbarer räumlicher Umgebung des Parkplatzes, soweit diese Flächen nicht für dessen eigene Pflicht gebraucht werden

Wann kann ich mich von der PV-Pflicht befreien lassen?

Auf Antrag kann die Behörde ganz oder teilweise befreien, wenn die Pflicht nur mit „unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichen Aufwand“ erfüllbar wäre (§ 23 Absatz 3 KlimaG BW). Nach § 7 Absatz 1 PVPf-VO ist das der Fall, wenn die Durchführbarkeit des Vorhabens insgesamt oder bei „unbilliger Härte in sonstiger Weise“ gefährdet ist.

Dem Antrag sind aufgeschlüsselte Kosten beizulegen. Beim Neubau gehört er zu den Bauvorlagen. Die Behörde prüft ihn binnen 15 Arbeitstagen auf Vollständigkeit und Geeignetheit. Liegt er mit geeigneten Nachweisen vollständig vor, entscheidet sie innerhalb eines Monats (§ 7 Absätze 4 bis 7 PVPf-VO). Im Baugenehmigungsverfahren gelten die Fristen des § 54 Absatz 5 LBO. Muster für Befreiungsanträge stellt das Umweltministerium bereit.

Beim Neubau gilt die Durchführbarkeit als gefährdet, wenn die Kosten der Anlage im Verhältnis zu den Baukosten eine Schwelle übersteigen (§ 7 Absatz 2 PVPf-VO). Befreit werden soll dann nur teilweise: so weit, dass die Kosten der Anlage die Schwelle nicht mehr übersteigen.

Schwellen beim Neubau

  • 10 Prozent der Baukosten beim Wohngebäude
  • 20 Prozent beim Nichtwohngebäude
  • 30 Prozent beim Parkplatz

Wie weise ich die Erfüllung nach und was passiert bei einem Verstoß?

Nachzuweisen ist die Pflicht gegenüber der unteren Baurechtsbehörde. Das ist je nach Standort des Gebäudes die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Soll ein Parkplatz dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden, überwacht stattdessen die Straßenbaubehörde die Pflicht (§ 31 Absatz 1 Satz 3 KlimaG BW). Der Nachweis ist die Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister. Sie ist spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung des Bauvorhabens in Textform einzureichen (§ 23 Absatz 7 KlimaG BW). Die Bundesnetzagentur bestätigt die Registrierung auf Anforderung (§ 8 Absatz 4 MaStRV). Nach Angabe des Umweltministeriums schickt das Register die Bestätigung außerdem automatisch per E-Mail. Registriert werden muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme (§ 5 Absatz 5 MaStRV). Wie das abläuft, steht im Artikel zur Anmeldung im Marktstammdatenregister. Bei einer solarthermischen Ersatzanlage ist stattdessen die Bestätigung einer oder eines qualifizierten Sachverständigen nötig.

Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben unterzieht die Behörde die Nachweise einer Plausibilitätskontrolle (§ 10 PVPf-VO). Bestehen Anhaltspunkte für eine Nichterfüllung, kann sie das Bauvorhaben in Augenschein nehmen. Stellt sie fest, dass die Pflicht nicht erfüllt ist, weist sie die Bauherrin oder den Bauherrn darauf hin und setzt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. KlimaG BW und PVPf-VO enthalten keine eigene Bußgeldvorschrift. Die unteren Baurechtsbehörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen (§ 31 Absatz 1 KlimaG BW). Welche weiteren Maßnahmen das sind, nennt das Gesetz nicht.

Brauche ich für die PV-Anlage eine Baugenehmigung?

Nein. Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung sind in Baden-Württemberg verfahrensfrei. Das steht in § 50 Absatz 1 der Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 3 Buchstabe c. Es braucht weder eine Baugenehmigung noch ein anderes Verfahren bei der Baurechtsbehörde.

Das gilt für die Anlage. Für ein Bauwerk darunter, etwa einen Carport, gelten eigene Regeln. Verfahrensfrei heißt außerdem nicht regelfrei: Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 50 Absatz 5 LBO). Bei einem Kulturdenkmal ist laut Umweltministerium in der Regel eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nötig. Eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 Denkmalschutzgesetz).

Auch Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung sind verfahrensfrei, außer bei Hochhäusern (Anhang 1 Nummer 2 Buchstabe e LBO). Eine Dachsanierung braucht deshalb im Regelfall keine Baugenehmigung. Die PV-Pflicht entsteht bei einer grundlegenden Sanierung trotzdem.

Was ändert sich 2026 und 2027 an der PV-Pflicht?

Zur Einspeisevergütung ab 2027 lesen Sie den Artikel Einspeisevergütung 2027. Hier geht es nur um die Pflicht zum Bau.

In Baden-Württemberg gilt § 23 KlimaG BW nach dem Stand vom 13. Oktober 2026 unverändert, in der Fassung seit dem 11. Februar 2023. Die jüngste Änderung der PVPf-VO gilt seit dem 6. August 2025. Sie passt Verweise an das KlimaG an und nimmt bauliche Anlagen aus, die für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind und höchstens drei Jahre aufgestellt werden.

Ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion vom 13. Mai 2025 (Drucksache 17/8828) wollte § 23 aufheben. Der Umweltausschuss empfahl am 17. Juli 2025 mehrheitlich, ihn abzulehnen (Drucksache 17/9127). Beschlossen wurde er nicht: Das Gesetz, das der Landtag am 23. Juli 2025 beschloss, lässt § 23 unberührt (Drucksache 17/9174). Im Koalitionsvertrag von Grünen und CDU für 2026 bis 2031 (Entwurf für die Parteitage am 9. Mai 2026) kommt die PV-Pflicht nicht vor.

Neu ist eine bundesweite Solarpflicht. Das Gesetz vom 23. Juli 2026 zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und weiterer Vorschriften (BGBl. 2026 I Nr. 226, ausgegeben am 28. Juli 2026) benennt das Gebäudeenergiegesetz in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) um. Es ersetzt zugleich dessen § 106 zum 1. Januar 2027 durch eine Vorschrift zur Solarenergie in Gebäuden. Danach ist in Stufen eine Solarenergieanlage zu errichten. Der Begriff ist im Änderungsgesetz nicht definiert. Die Länder dürfen weitergehende Anforderungen stellen (§ 106 Absatz 4). Beim Neubau geht § 23 KlimaG BW weiter als die Bundesregelung: Er gilt für Nichtwohngebäude seit 1. Januar 2022 und für Wohngebäude seit 1. Mai 2022. Der Bund beginnt 2027 mit neuen öffentlichen Nichtwohngebäuden und mit neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche. Neue Wohngebäude folgen 2030.

Stufen der Bundesregelung (§ 106 Absatz 2 GModG)

  • ab 1. Januar 2027: zu errichtende öffentliche Nichtwohngebäude und neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche
  • ab 1. Januar 2028: bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit mehr als 2.000 Quadratmetern Nutzfläche und bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche, wenn Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt und dafür Berechnungen für das gesamte Gebäude nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden
  • ab 1. Januar 2029 und ab 1. Januar 2031: weitere bestehende öffentliche Nichtwohngebäude, 2029 mit mehr als 750 Quadratmetern und 2031 mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche
  • ab 1. Januar 2030: neue Wohngebäude und neue überdachte Parkplätze, die physisch an ein Gebäude angrenzen

Wie gehen Sie bei Neubau oder Dach­sanierung vor?

Die Fristen der Vorschriften legen eine sinnvolle Reihenfolge nahe.

Reihenfolge mit den gesetzlichen Fristen

  • Eignung klären: Entsteht eine geeignete Dachfläche und greift keine Ausnahme?
  • Nachweisweg und Mindestgröße bestimmen: Fläche oder Leistung.
  • Kosten prüfen und eine Befreiung erwägen: beim Neubau mit den Bauvorlagen und bei der Dachsanierung spätestens zwei Monate vor Baubeginn. Einen Überblick zur Förderung gibt der Artikel Förderung für PV-Anlagen.
  • Anlage planen und bauen lassen. Der Netzanschluss wird beim Netzbetreiber beantragt.
  • Anlage registrieren und die Bestätigung spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung bei der unteren Baurechtsbehörde einreichen.

Quellen

Regeln, Sätze und Fristen ändern sich. Deshalb steht bei jeder Quelle, wann wir sie geprüft haben.

Ist eine PV-Anlage auf dem Dach in Baden-Württemberg Pflicht?

Nur bei bestimmten Bauvorhaben. Nach § 23 KlimaG BW muss eine Photovoltaikanlage gebaut werden, wenn ein neues Gebäude entsteht oder ein Dach grundlegend saniert wird. Das Gleiche gilt für einen neuen offenen Parkplatz mit mehr als 35 Stellplätzen. Ein bestehendes Haus ohne grundlegende Dachsanierung ist nicht betroffen. Im Regelfall sind 60 Prozent der geeigneten Dachfläche mit Modulen zu belegen.

Brauche ich in Baden-Württemberg eine Baugenehmigung für eine Photovoltaikanlage?

Nein. Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung sind nach § 50 Absatz 1 LBO in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 3 Buchstabe c verfahrensfrei. Es braucht weder eine Baugenehmigung noch ein anderes Verfahren bei der Baurechtsbehörde. Andere Vorschriften bleiben anwendbar. Bei einem Kulturdenkmal ist laut Umweltministerium in der Regel eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nötig.

Gibt es für die Pflichtanlage eine Förderung?

Das Umweltministerium nennt in seinen Fragen und Antworten zur PV-Pflicht (Stand April 2026) die Einspeisevergütung nach dem EEG für 20 Jahre sowie den KfW-Förderkredit Erneuerbare Energien Standard (270) für Anlage und Speicher. Welche Programme zu Ihrem Planungszeitpunkt offen sind, ändert sich laufend. Einen Überblick gibt unser Artikel zur PV-Förderung.

Welche Änderungen gibt es ab 2027 bei der PV-Pflicht?

Für § 23 KlimaG BW ist uns zum 1. Januar 2027 keine beschlossene Änderung bekannt. Neu ist eine bundesweite Solarpflicht im Gebäudemodernisierungsgesetz. Ab dem 1. Januar 2027 gilt sie für neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche und für neue öffentliche Nichtwohngebäude, ab 2030 für neue Wohngebäude. Die Länder dürfen weitergehende Regeln erlassen. Baden-Württemberg verlangt beim Neubau schon heute mehr.

Was passiert, wenn ich bei der Dachsanierung keine PV-Anlage installiere?

Die untere Baurechtsbehörde prüft die vorgelegten Nachweise. Stellt sie fest, dass die Pflicht nicht erfüllt ist, weist sie darauf hin und setzt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 10 PVPf-VO). Eine eigene Bußgeldvorschrift enthalten KlimaG BW und PVPf-VO nicht. Wer die Pflicht für unzumutbar hält, muss den Befreiungsantrag bei einer Dachsanierung spätestens zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten stellen, sofern kein baurechtliches Verfahren läuft.

Wie groß muss die Anlage bei der PV-Pflicht mindestens sein?

Im Regelfall müssen Module mindestens 60 Prozent der geeigneten Dachfläche belegen. Im erweiterten Nachweis sind es 75 Prozent der geeigneten Teildachflächen. Beim Neubau eines Wohngebäudes und bei einer grundlegenden Dachsanierung können Sie stattdessen 0,06 Kilowatt Peak je Quadratmeter überbauter Grundstücksfläche wählen. Besteht eine Pflicht zur Dachbegrünung, halbiert sich der Mindestumfang für diese Fläche.

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